Negative Bewertungen im Internet? Wir helfen!

Von Angela
Schlechte Bewertung im Internet - Klaus Lodigkeit Hamburg

Bei negativen Bewertungen im Internet helfen wir Ihnen! Bundesweit!

Wichtig ist ein gutes Reputationsmanagement. Seit 1997 ist Dr. Lodigkeit im IT-Recht tätig und sorgt für den guten Ruf von Unternehmen und auch Privatpersonen im Internet seit 2007.

Wir verfügen somit über eine langjährige Erfahrung. Zudem haben wir hier vor Ort die Pressekammer des Hamburger Landgerichts, die durch Berichterstattungen und Bewertungen ungerechtfertigt verletzten hilft.

Gute Bewertungen sind essentiell für den Erfolg!

Wir gehen gegen Jameda, Google, Yelp, Kununu und andere erfolgreich vor:

 

Jameda

Während die Bewertung von Online-Shops oder einzelnen Anbietern auf Versteigerungsplattformen selbstverständlicher Teil des Web 2.0. ist, stellt die Bewertungsmöglichkeit von Ärzten ein relativ neues Phänomen dar. Besonders das Bewertungsportal Jameda geriet immer wieder in die Schlagzeilen und beschäftigte die Gerichte.

Gefahr für das Vertrauensverhältnis Arzt-Patient?

Besonders heikel an diesen Bewertungen ist, dass sie sich auf den besonderen, auch rechtlich geschützten Bereich des Arzt-Patienten-Verhältnisses beziehen. Bewertungsportale für Ärzte erfüllen nach der Rechtsprechung eine gesellschaftlich erwünschte Aufgabe (BGH v. 23.09.2014 – VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242 Rn. 39), weil sich vor der Begründung eines solchen Vertrauensverhältnis potenzielle Patienten im Vorfeld über einen Mediziner informieren können. Es liegt also auf der Hand, welche Gefahren für das ärztliche Wirken von Fake-Bewertungen und verleumderischen Einträgen im Internet ausgehen können. Doch auch im Internet gelten die Grundsätze des Äußerungsrechts, sodass betroffene Ärzte gegen Sie gerichtete Persönlichkeitsrechtsverletzungen nicht hinnehmen müssen.

Löschanspruch gegen Jameda

Bei Jameda kann anonym bewertet werden. Dies ist zwar nach § 13 Abs. 6 TMG rechtlich nicht zu beanstanden (BGH, Urteil vom 01. März 2016 – VI ZR 34/15 –, BGHZ 209, 139-157, Rn. 40), erschwert aber das Vorgehen gegen die Verfasser von Negativ-Bewertungen. Dies hat zur Folge, dass es im Einzelfall angezeigt sein wird, direkt von Jameda die Löschung der Bewertung zu verlangen.

Zunächst besteht bei Äußerung von unwahren Tatsachenbehauptungen und Schmähkritik auf Bewertungsportalen ein Unterlassungsanspruch aus §§ 823 BGB, § 1004 BGB analog, Art.1,2, 12 GG.gegen den Verfasser der Bewertung (OLG Hamm, Urteil vom 13. März 2018 – I-26 U 4/18 –, Rn. 29, juris). Grundsätzlich haften Portalbetreiber wie Jameda für negative Bewertungen, wenn sie sich diese Bewertungen zu eigen machen (Heckmann in: Heckmann, jurisPK-Internetrecht, 6. Aufl. 2019, Kap. 1, Rn. 37). Dies soll dann der Fall sein, wenn der Betreiber die Bewertung auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft und dies nach außen kundtut. (Heckmann in jurisPK-Internetrecht, Kap. 1, Rn. 38).

Haftung ab Kenntniserlangung

Der Betreiber der Bewertungsplattform ist zwar, um nicht als mittelbarer Störer zu haften, zunächst nicht verpflichtet, die Nutzerbewertungen vor Veröffentlichung hinsichtlich ihrer äußerungsrechtlichen Zulässigkeit zu überprüfen. Seine Verantwortlichkeit beginnt erst mit der Kenntniserlangung von der Rechtsverletzung, sodass der Hostprovider ab dem Hinweis des Betroffenen verpflichtet sein kann, künftige Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu verhindern (BGH, Urteil vom 01. März 2016 – VI ZR 34/15 –, BGHZ 209, 139-157, Rn. 23)

Prüfung durch Jameda

Fraglich ist jedoch, welche Maßnahmen Jameda ergreifen muss, um ihr gemeldete beanstandete Bewertungen zu überprüfen. Erlangt Jameda davon Kenntnis, dass einer Bewertung eine unwahre Tatsachenbehauptung zu Grunde liegt, muss die entsprechende Bewertung gelöscht werden (OLG Frankfurt, Urteil vom 22. Dezember 2015 – 16 U 71/15 –, juris).

Dies wird jedoch Jameda in den meisten Fällen gar nicht möglich sein, zweifelsfrei festzustellen, sodass sie zunächst eine Pflicht trifft, den Sachverhalt aufzuklären.

Zur Frage, wie weit diese Prüfpflicht reicht, stellt die Rechtsprechung fest: „Konkret muss die vom Portalbetreiber durchzuführende Überprüfung erkennbar zum Ziel haben, die Berechtigung der Beanstandung des betroffenen Arztes zu klären. Der Portalbetreiber muss ernsthaft versuchen, sich hierzu die notwendige Tatsachengrundlage zu verschaffen; er darf sich insbesondere nicht auf eine rein formale „Prüfung“ zurückziehen. (BGH, Urteil vom 01. März 2016 – VI ZR 34/15 –, BGHZ 209, 139-157, Rn. 42)“ Hierzu müsse Jameda andererseits aber auch seitens des Bewerters die Möglichkeit zur Stellungnahme ermöglichen und von diesem auch Belege dafür einfordern, dass er tatsächlich durch den fraglichen Arzt behandelt wurde (BGH, Urteil vom 01. März 2016 – VI ZR 34/15 –, BGHZ 209, 139-157, Rn. 47).

Maßstab der Interessenabwägung

Dabei sind die Rechte des Betroffenen aus Art.1 Abs.1, Art.2 Abs.1 GG  und Art. 8 Abs. 1 EMRK , besonders sein Interesses an seiner sozialen Stellung und seine Berufsehre, gegen die Kommunikationsfreiheit des Bewertungsportals aus Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 EMRK und der Meinungsäußerungsfreiheit des Bewerters abzuwägen. Da bei Jameda Ärzte bewertet werden sollen, ist auch Art.12 Abs.1 GG in die Abwägung miteinzubeziehen. (BGH, Urteil vom 01. März 2016 – VI ZR 34/15 –, BGHZ 209, 139-157, Rn. 31)

Vorgehen bei unrechtmäßigerweise negativen Bewertungen

Der Plattformbetreiber muss also zunächst auf die rechtswidrige Äußerung hingewiesen werden. Handelt er dann nicht, kann auch er neben dem Urheber der Bewertung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Hier ist jedoch zu beachten, dass Jameda zunächst aufgefordert werden muss, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, da andererseits die Kostenfolge des §93 ZPO droht. Eine formlose Information, dass eine Bewertung beanstandet wird, z.B. über die Melden-Funktion oder den Support, reicht dafür noch nicht aus (Lach, jurisPR-ITR 7/2019 Anm. 5).

Verweigert Jameda, sich zur Unterlassung zu verpflichten, steht der Weg des einstweiligen Rechtsschutzes offen, um schnell Abhilfe zu schaffen.

Wir führen diverse Prozesse gegen Jameda und haben schon für die Löschung von unzähligen negativen Bewertungen gesorgt.

Diverse Gesundheitsdienstleister Ärzte, Zahnärzte, Kieferorthopäden Krankenhäuser etc. vertrauen sich uns an.

Google

Auch beim unangefochtenen Suchmaschinen-Marktführer Google besteht die Möglichkeit, Geschäfte, Hotels, Restaurants, Firmen und andere zu bewerten. Anders als die integrierte Bewertungsfunktion bei Verkaufsplattformen oder speziellen Bewertungsportalen für Lehrer, Rechtsanwälte oder Ärzte, funktioniert die Google-Websuche wie ein branchenübergreifendes Bewertungsportal.

Diese Chancen erkennen auch immer mehr Unternehmen und bemühen sich unter dem Stichwort Suchmaschinenoptimierung, um eine möglichst vorteilhafte Darstellung in den Suchergebnissen.

Doch solchen Ambitionen kann schnell ein Strich durch die Rechnung gemacht werden. Google-Bewertungen bergen ein im Einzelfall erhebliches Missbrauchspotenzial, welches Betroffene nicht hinnehmen müssen. Schon eine einzelne schlechte Bewertung kann geeignet sein, das Bild des Unternehmens in der Öffentlichkeit zu beschädigen, da ein großer Anteil des Internetverkehrs und damit der potenziellen Kunden über Google auf die Angebote des Bewerteten aufmerksam wird.

BGB-Anspruchsgrundlagen gegen den Bewerter

Für Bewerter, die nicht in einem Wettbewerbsverhältnis stehen, gilt folgendes: Grundsätzlich unzulässig ist in Europa die öffentliche Bewertung von Privatpersonen. (Paschke in: Heckmann, jurisPK-Internetrecht, Kap. 4.1, Rn. 75)

Nach den §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB kann sich ein Anspruch auf Löschung der Bewertung wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ergeben (Weller, AnwZert ITR 18/2018 Anm. 3). Äußert sich der Bewerter inhaltlich, kommt außerdem ein Anspruch aus § 824 BGB in Betracht (Weller, AnwZert ITR 18/2018 Anm. 3). Bei der Bewertung mit z.B. nur einem Stern, bei der keine Tatsachenbehauptung vorliegt, ergibt sich der Unterlassungsanspruch wiederum aus § 823 Abs. 1. BGB (Weller, AnwZert ITR 18/2018 Anm. 3).

Wettbewerbsrecht

In der Praxis kommt es häufig vor, dass die Bewertungen von einem Wettbewerber oder in dessen Auftrag verfasst wurden. In diesem Fall gehen jedoch der allgemeinen zivilrechtlichen Anspruchsgrundlage aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB die Regelungen des UWG als lex specialis vor (Hager in: Staudinger, Eckpfeiler des Zivilrechts, 2011, T. Rn. 415 m.w.N.). In vielen Fällen wird der Urheber von Fake-Bewertungen z.B. ein Gewerbetreibender sein, der mit der Bewertung einem Konkurrenten schaden will. In diesem Fall liegt der Tatbestand des § 5a VI UWG vor (Paschke in jurisPK-Internetrecht, Kap. 4.5, Rn. 254), sodass auf diesem Wege gegen die Negativbewertungen vorgegangen werden kann.

Löschung durch Google

In vielen Fällen wird jedoch nicht ermittel- oder beweisbar sein, wer Urheber der rechtsverletzenden Bewertungen ist, sodass der Löschanspruch gegen Google durchgesetzt werden muss. Um auch Google als Plattformbetreiber in Anspruch nehmen zu können, müsste Google die verfügbar gehaltene und rechtsverletzende (Falsch-)Bewertung allerdings zuzurechnen sein (Weller, AnwZert ITR 18/2018 Anm. 3). Eine solche Verantwortlichkeit könnte sich aus der Störerhaftung ergeben, sodass es einer Verletzung zumutbarer Prüfpflichten bedarf, welche eine Einschätzung hinsichtlich der betroffenen Rechtspositionen von Bewerter und Bewertetem erfordern (Weller, AnwZert ITR 18/2018 Anm. 3). Auch unfaire oder besonders kritische Kundenbewertungen wie z.B. „Ich fühle mich betrogen“ können nämlich noch von der Meinungsfreiheit gedeckt sein (AG Bremen, Urteil vom 31. August 2018 – 9 C 45/18 –, juris).

Haftung ab Kenntniserlangung

Der Host Provider, hier Google, ist zwar, um nicht als mittelbarer Störer zu haften, zunächst nicht verpflichtet, die Bewertungen vor Veröffentlichung hinsichtlich ihrer äußerungsrechtlichen Zulässigkeit zu überprüfen. Seine Verantwortlichkeit beginnt erst mit der Kenntniserlangung von der Rechtsverletzung, sodass Google als Hostprovider ab dem Hinweis des Betroffenen verpflichtet sein kann, künftige Verletzungen zu verhindern. (BGH, Urteil vom 01. März 2016 – VI ZR 34/15 –, BGHZ 209, 139-157, Rn. 23). Es ist also zunächst ratsam, Google über die online bereitgestellte Meldungsfunktion zur Entfernung der Bewertung aufzufordern.

Rechtsdurchsetzung gegen Google bei rufschädigenden Bewertungen

Kommt Google dieser Aufforderung nicht nach, muss der Rechtsweg beschritten werden. Unterlassungsansprüche müssen dann, sofern Google einem berechtigten Löschverlangen immer noch nicht nachkommt, gerichtlich geltend gemacht werden. Dies erfolgt nach § 32 ZPO im Gerichtsbezirk, in dem der (deutsche) Bewertete seinen Sitz hat, wobei auch nach Art.40 EGBGB deutsches Recht zur Anwendung kommt (BGH, Urt. v. 27.02.2018 – VI ZR 489/16 Rn. 15 ff. – WRP 2018, 694).

Somit können auch Unternehmen in Deutschland Unterlassungsansprüche wegen rufschädigender Bewertungen bei Google gegen die Suchmaschine erstreiten, auch wenn sie selbst ihren Sitz im Ausland hat. Geschäftsschädigende Bewertungen müssen nicht hingenommen werden.

Wir haben schon etliche gerichtliche Titel und Abmahnungen gegen Google durchgesetzt. Mit unserer Expertise sind Sie in guten Händen.
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