Rechtliche Risiken bei der Organisation von Weihnachtsfeiern

Von Rechtsanwalt Dr. Lodigkeit

Was Veranstalter beachten sollten

Weihnachtsfeiern sind für viele ein fester Bestandteil der Adventszeit. Sie schaffen Gemeinschaft, bieten Raum für Dank und Zusammenhalt und sind ein schöner Jahresabschluss. Wer eine solche Feier organisiert, übernimmt jedoch Verantwortung. Datenschutzverstöße, Haftungsfragen oder fehlender Versicherungsschutz können schnell zu rechtlichen Problemen führen. Veranstaltende sollten deshalb frühzeitig klären, welche rechtlichen Anforderungen gelten und wie sich Risiken vermeiden lassen.

Verantwortung und Versicherungsschutz

Unabhängig davon, ob eine Weihnachtsfeier privat, geschäftlich oder öffentlich organisiert wird, trägt die veranstaltende Person oder Organisation die Verantwortung für einen sicheren Ablauf. Wichtig ist, dass die Veranstaltung klar geplant und dokumentiert wird. Dazu gehören etwa eine Einladung, ein Ablaufplan und gegebenenfalls Hinweise auf Sicherheitsmaßnahmen.

Kommt es während der Feier zu einem Unfall, stellt sich häufig die Frage, wer haftet. Bei betrieblichen oder vereinsinternen Feiern kann unter bestimmten Umständen die gesetzliche Unfallversicherung greifen. Bei privaten oder kommerziellen Veranstaltungen, etwa in gemieteten Räumen oder mit externen Gästen, empfiehlt sich eine Veranstalterhaftpflichtversicherung. Diese schützt, wenn Personen oder Sachen zu Schaden kommen.

Unfälle, die außerhalb des offiziellen Veranstaltungsrahmens oder beim anschließenden privaten Feiern passieren, gelten in der Regel nicht als versichert. Auch Alkoholkonsum kann eine Rolle spielen, wenn er den Unfall mitverursacht oder die Sicherheitsverantwortung verletzt wird. Eine sorgfältige Planung und die richtige Versicherung sind daher unerlässlich.

Datenschutz bei Fotos und Videos

Auf Weihnachtsfeiern entstehen häufig Fotos oder Videos, die später geteilt oder veröffentlicht werden. Sobald Personen auf diesen Aufnahmen erkennbar sind, greift die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Eine Verarbeitung oder Veröffentlichung ist nur zulässig, wenn eine Rechtsgrundlage nach Artikel 6 Absatz 1 DSGVO besteht, etwa eine freiwillige Einwilligung der betroffenen Personen oder ein berechtigtes Interesse des Veranstaltenden. Die Einwilligung muss vor der Aufnahme erfolgen und darf nicht an die Teilnahme an der Feier gebunden sein. Die bloße Anwesenheit auf der Veranstaltung gilt also nicht als Zustimmung.

Ergänzend können auch die §§ 22 und 23 Kunsturhebergesetz (KUG) relevant sein, die das Recht am eigenen Bild betreffen, insbesondere bei journalistischen oder künstlerischen Veröffentlichungen.

Interessant ist ferner ein Urteil des OLG Frankfurt a. M. (Az. 16 U 172/10), wonach eine einmal erteilte Einwilligung zur Bildveröffentlichung nicht ohne Weiteres widerrufen werden kann, wenn der Widerruf treuwidrig wäre.

Veranstaltende sollten klar darüber informieren, zu welchem Zweck Aufnahmen entstehen und wie sie verwendet werden. Wer diese Pflichten missachtet, riskiert Abmahnungen oder Bußgelder.

Rechtssichere Planung mit anwaltlicher Unterstützung

Egal ob Sie eine Weihnachtsfeier geschäftlich, vereinsintern oder privat organisieren: Rechtliche Risiken lassen sich durch gute Vorbereitung vermeiden. Unsere Kanzlei berät Sie umfassend zu Haftung, Versicherungsschutz und Datenschutz. Kontaktieren Sie uns unter 040 35004890 oder per E-Mail an info@it-recht.net.

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