Freiheitsstrafe und andere Sanktionen für Verstoß gegen die DSGVO? – Fachaufsatz

Von Angela

In Abgrenzung zu Geldbußen, die nach Art. 83 DS-GVO verhängt werden können, sieht Art. 84 DS-GVO andere Sanktionen für Verstöße gegen die DS-GVO vor. Diese müssen jedoch erst von den Mitgliedsstaaten in Ausübung eines weiten Regelungsspielraums festgelegt werden. Damit enthält die Vorschrift eine Öffnungsklausel, die in der Praxis zu Unterschieden bei der Durchsetzung des Rechts auf Datenschutz in den verschiedenen Mitgliedsstaaten führen kann. Rechtsanwalt und zertifizierter Datenschutzbeauftragter Dr. Lodigkeit beleuchtet in dem Folgebeitrag zum Aufsatz mit dem Thema: Sanktionen nach der Datenschutz-Grundverordnung (Teil 1): Geldbußen nach Art. 83 DS-GVO (zum Beitrag) die Regelungsanforderungen des Art. 84 Abs. 1 DS-GVO an die Mitgliedsstaaten. Weiterhin geht der Aufsatz auf die Gesetzgebung des Bundes zur Umsetzung der Öffnungsklausel ein und unterzieht diese einer kritischen Würdigung.

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