RedTube Abmahnung: Das LG Köln rudert zurück – Online-Streaming legal?

Von Rechtsanwalt Dr. Lodigkeit

Es gibt Neuigkeiten zu den RedTube Abmahnungen, die vor allem die (möglicherweise) Betroffenen hoch erfreuen dürften. So hat das Landgericht Köln nun im hiesigen RedTube Verfahren entschieden, dass die vorangegangenen Beschlüsse zu der Auskunftserteilung der IP-Adressen vom jeweiligen Provider rechtswidrig waren. Diese würden den Betroffenen in seinem Grundrecht aus Art. 10 GG verletzen.

Die Auskunftserteilung der personenbezogenen Daten wie dem Namen und der Anschrift des Internetbenutzers anhand der IP-Adresse gemäß §101 Abs. 9 UrhG sei (nur) dann zulässig, wenn der Anspruchssteller glaubhaft machen könne, dass es sich im konkreten Gegenstand des Verfahrens um eine offensichtliche Rechtsverletzung nach dem Urheberrecht handele.

Entscheidend ist somit die Frage, ob bei einem Online-Streaming von Filmen oder Serien für den durchschnittlichen Benutzer erkennbar eine offensichtliche Rechtsverletzung vorliegt. Anders als bei dem Download von aktuellen Kinofilmen oder auch dem Streaming von solchen Movies auf einschlägigen Plattformen wie einst kino.to darf bei einer Pornoseite wie RedTube an dieser Offensichtlichkeit gezweifelt werden. In vielen Fällen sind dort private Filme oder Werbe-Trailer aus der Porno-Industrie hochgeladen worden, so dass unschwer zu erkennen ist, wer der richtige Rechteinhaber ist und inwieweit das Urheberrecht überhaupt verletzt wird.

Im Zentrum des Verfahrens steht zudem die Frage nach der Rechtmäßigkeit vom Online-Streaming solcher Angebote im Internet. Werden die Filme oder Serien auf dem Computer durch ein Download gespeichert und findet dadurch eine rechtswidrige Vervielfältigung dieser Filmewerke auf der Festplatte statt oder ist das vorrübergehende Zwischenspeichern (Caching) keine solche Vervielfältigung nach dem Urheberrecht? Diese höchst bedeutende Frage wurde – wieder einmal – nicht vom Gericht beantwortet.
Alle warten gespannt auf den BGH. Allerdings lässt das LG Köln durchblicken, dass ihrer Ansicht nach „ein bloßes „Streaming“ einer Video-Datei grundsätzlich noch keinen relevanten rechtswidrigen Verstoß im Sinne des Urheberrechts, insbesondere keine unerlaubte Vervielfältigung i.S.d. § 16 UrhG darstellt.[..] Eine solche Handlung dürfte vielmehr bei nur vorrübergehender Speicherung aufgrund einer nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellten bzw. öffentlich zugänglich gemachten Vorlage regelmäßig durch die Vorschrift des § 44a Nr. 2 gedeckt sein“

Zum Urheberrecht können Sie sich auch hier informieren: urheberrecht.de

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