Haftung für „offene“ WLANs und Netzwerke

Von Rechtsanwalt Dr. Lodigkeit

In unserer Praxis zeigt sich, dass für Netzwerkbetreiber oft noch kein ausreichendes Bewusstsein dafür besteht, dass man für die illegalen Handlungen Dritter über das Netzwerk in die Haftung genommen werden kann. Dies betrifft „feste“ Netzwerke, aber sehr häufig auch WLANs:

Viele Internetnutzer verwenden für den Zugang zum Internet sogenannte Wireless Local Area Networks (WLANs). Hierbei ist von technischer Seite die Verschlüsselung dieses Internetzugangs gegen eine unauthorisierte Benutzung durch Dritte ein häufig übersehenes Problem, das sowohl Privatpersonen als auch Firmen betreffen kann. Ist die Verbindung nicht hinreichend verschlüsselt, also „offen“ für den Zugriff Dritter, dann kann jeder, der sich im Empfangsbereich dieses offenen WLANs befindet, den darüber ermöglichten Internetzugang nutzen.

Dass dies empfindliche Konsequenzen für den Inhaber des offenen Anschlusses haben kann, wird schon an dem Fall ersichtlich, dass ein Dritter über den offenen Anschluss ggf. auch Straftaten (etwa die Verbreitung von Beleidigungen und Kinderpornographie oder auch Betrugsstraftaten etc.) begehen kann, die dann über die stets nachweisbare IP-Adresse dem Inhaber des offenen WLANs zugeordnet werden, ohne dass dieser etwas mit den Taten zu tun hat. Dies ist auch dann misslich, wenn es gar nicht um schwere Straftaten, sondern bspw. nur um illegale Downloads oder ähnliches geht.

Dass die Haftung hier den Inhaber des offenen WLANs treffen kann, ist dem Grunde nach unstreitig. Umstritten war aber insbesondere, wie weit eine solche Haftung im Einzelnen geht.

Hier hat der Bundesgerichtshof im Jahr 2010 (BGH, Urt. v. 12.05.2010, Az.: I ZR 121/08) nun eine (teilweise) Klärung herbeigeführt, die für jeden privaten Nutzer eines WLANs relevant ist. Danach gilt: Privatpersonen können auf Unterlassung, nicht dagegen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird. Damit ist höchstrichterlich klargestellt, dass der private Anschlussinhaber, der sein WLAN nicht ausreichend (oder gar nicht) absichert, in jedem Falle auf Unterlassung und Erstattung der diesbezüglichen Abmahnkosten verklagt werden kann. Ist der betroffene private Anschlussinhaber aber nicht Täter oder Teilnehmer des über das offene WLAN begangenen Rechtsverstoßes, so scheidet (nach dem BGH) eine Schadensersatzpflicht (für die durch die Rechtsverstöße entstandenen Schäden) aus.

Folge des Urteils ist, dass nunmehr alle (auch private) Anschlussinhaber eines WLANs verpflichtet sind, diesen durch hinreichende („marktübliche“) Sicherungsvorkehrungen gegen den Zugriff Dritter und damit gegen die Begehung rechtswidriger Handlungen durch Dritte über diesen Internetzugang zu sichern. Marktüblich ist gegenwärtig eine sogenannte WPA2-Verschlüsselung. Dabei ist auch das voreingestellte Passwort gegen ein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort auszutauschen. Eine fortlaufende Anpassung an den Stand der Technik hält der Bundesgerichtshof jedoch nicht für erforderlich.

Ebenfalls zu bedenken ist, dass man generell für über sein Netzwerk durchgeführte Downloads haftet. Als sogenannter Störer hat man als Unternehmer oder Familienoberhaupt, soweit man Netzwerkbetreiber ist, für illegale Downloads zu haften. Diese Betriebshaftung ist auch heute noch eine Problematik, mit der sich Unternehmen auseinanderzusetzen haben.

No votes yet.
Please wait...