BGH-Urteil zu Preissuchmaschinen

Von Rechtsanwalt Dr. Lodigkeit

Von Verbrauchern zunehmend genutzt werden diverse sogenannte Preissuchmaschinen im Internet, wo bequem von zuhause aus Preise verglichen werden können. Diese Preissuchmaschinen bieten jedoch auch Anlass zu Rechtsstreitigkeiten, die nicht nur für unmittelbare Wettbewerber interessant sind. So entschied der Bundesgerichtshof zum Thema Preisangaben (BGH, Urt. v. 16.07.2009, Az.: I ZR 140/07 „Froogle“, und BGH, Urt. v. 11.03.2010, Az.: I ZR 123/08), dass bei Werbung für Waren in einer Preissuchmaschine die Versandkosten nicht erst auf der Seite des Versandhändlers genannt werden dürfen.

In diesem Fall hatte ein Elektronik-Versandhändler in der Preissuchmaschine „froogle.de“ Waren beworben, ohne auf die zusätzlich entstehenden Versandkosten hinzuweisen. Erst auf der Internetseite des Händlers wurden die Versandkosten angegeben. Der Bundesgerichtshof entschied, dass auch in Preissuchmaschinen die Preisangabenverordnung (PAngV) vollständig anwendbar sei, so dass auch hier die Angabe der Versandkosten erforderlich sei. Gerade bei Preissuchmaschinen, bei denen der Kunde Preise vergleicht, müsse der vollständige Gesamtpreis angegeben werden. So wichen insbesondere die Versandkosten verschiedener Anbieter häufig stark voneinander ab, so dass diese ein entscheidendes Kriterium zu einer eventuellen Kaufentscheidung sein können.

Ein unlauteres Anlocken liegt nach dem Bundesgerichtshof dann vor, wenn auf in Preissuchmaschinen gelisteten Angeboten kurzfristig die Preise erhöht werden, aber nicht das Ranking nachzieht (BGH, Urt. v. 11.03.2010, Az.: I ZR 123/08). So versuchen manche Internethändler häufig ihre Preise nach einem Super Discount Angebot zu erhöhen, in der Hoffnung, bei den Preissuchmaschinen noch gut gelistet zu bleiben. Auch dieses Verhalten kann abgemahnt werden.

Diese Urteile verdeutlichen einmal mehr, dass bei allen Internet-Geschäftspraktiken, insbesondere aber bei Webshops und vergleichbaren Angeboten (wie hier der Preissuchmaschine), bei denen bestimmte gesetzliche Kennzeichnungsvorgaben vorgeschrieben sind (bspw. wie hier Preisangaben aus PAngVO, oder bei Arzneimitteln Warnhinweise und ggf. Angaben zu Inhaltsstoffen gemäß HWG), diese peinlich genau eingehalten werden müssen, da andernfalls kostenträchtige Abmahnungen durch Verbände oder Wettbewerber drohen, die alle nur auf Fehler dieser Art „warten“. Gerade bei neuen und/oder komplexen Geschäftsmodellen ist daher eine präzise und rechtskundige Ermittlung und Beachtung der für das Angebot einschlägigen Rechtsvorschriften unbedingt erforderlich.

Praxistipp

Bei Darstellung von Warenangeboten in Suchmaschinen sollte grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass alle Kennzeichnungsvorschriften bei Preisen, die für die Werbung von Waren in einen Internetshop gelten, auch für die Bewerbung über eine Preissuchmaschine gelten. Es sind deshalb u.a. der übliche Mehrwertsteuerhinweis und etwaige Versandkosten aufzuführen.

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