Verkauf von Kfz-Zubehörteilen III

Von Rechtsanwalt Dr. Lodigkeit

Praxisfälle: KBA-Verfahren erfolgreich entschärft

Wenn das KBA anklopft, entscheidet jedes Wort und jeder Nachweis. Der zweite Teil hat die Grundlagen geordnet und erklärt, wann Teile genehmigungspflichtig sind und wie der Weg zur Teiletypgenehmigung beim KBA aussieht. Dieser dritte Teil zeigt, wie sich diese Regeln im Alltag auswirken. Wir stellen zwei Verfahren aus unserer Praxis vor und machen sichtbar, welche Ergebnisse erreichbar sind.

Praxisfall 1

Unser Mandant erhielt Post vom KBA. Die Behörde leitete ein Bußgeldverfahren ein. Der Vorwurf: gewerbsmäßiges Feilbieten von Soundgeneratoren ohne erforderliche Genehmigung und Kennzeichnung. Das KBA ordnete die Geräte als elektronische Unterbaugruppen ein. Weil die Module am CAN-Bus hängen, sah die Behörde eine Typgenehmigungspflicht nach UNECE-R 10. Im Raum standen Bußgelder und Maßnahmen bis hin zum Vertriebsstopp.

Wir haben sofort reagiert. Zunächst sicherten wir Fristen und beantragten Akteneinsicht. Parallel setzten wir Sofortmaßnahmen im Vertrieb um. Die Verpackung wurde angepasst. Eine deutschsprachige Anleitung und eine aktuelle Konformitätserklärung kamen in jedes Set. Das OEM-Labeling wurde sauber dokumentiert. Ziel war, die Verkehrsfähigkeit kurzfristig zu stabilisieren.

Anschließend klärten wir die technischen Aspekte. Gemeinsam mit akkreditierten Prüflaboren und einem externen Sachverständigen zeigten wir die Architektur des Systems. Zusätzlich ließen wir veraltete EMV-Nachweise aktualisieren. Artikelnummern und Varianten wurden eindeutig zugeordnet, damit es keine Verwechslungen gibt.

Juristisch grenzten wir sauber ab. Wir hielten fest, dass kein „Blockieren“ oder Beeinträchtigen sicherheitsrelevanter Datenströme vorliegt. Damit greift die Ausnahme für Nachrüstteile nach R 10, Ziff. 3.2.9. In diesem Fall genügt die Konformitätserklärung. Um das Risiko weiter zu senken, haben wir parallel eine E-Kennzeichnung als Plan B angestoßen. So war der Vertrieb auch für den Fall abgesichert, dass die Behörde die strenge Linie beibehält.

Nach weiteren Stellungnahmen und Rückfragen stellte das KBA das Verfahren ein. Der Mandant vertreibt das Produkt seitdem mit vollständiger Dokumentation und klarer Compliance-Basis. Der Fall zeigt: Wer früh die Technik erklärt, belastbare Nachweise beibringt und rechtlich präzise argumentiert, kann KBA-Verfahren entschärfen.

Praxisfall 2

Das KBA warf unserem Mandanten vor, Active-Sound-Geräte und sogenannte „Bridges“ gewerbsmäßig ohne erforderliche Genehmigung anzubieten. Bezug genommen wurde u. a. auf § 24 Abs. 2 StVG, § 5 Abs. 1 Nr. 4 EU-TypBV und Art. 55 VO (EU) 2018/858. Nach Auffassung der Behörde könnten solche Teile das einwandfreie Funktionieren sicherheits- oder umweltrelevanter Fahrzeugsysteme gefährden. Ohne Autorisierung seien sie daher nicht verkehrsfähig. Für unseren Mandanten standen ein Bußgeld und vertriebsrechtliche Maßnahmen im Raum.

Wir haben den Sachverhalt rasch geordnet, Akteneinsicht genommen und die Produkte juristisch wie technisch sauber eingeordnet. Die Geräte sind als Nachrüstteile konzipiert. Ihre Funktion greift nicht in sicherheits- oder umweltrelevante Systeme ein. Eine Autorisierungspflicht nach Art. 56 bestand deshalb nicht. Parallel haben wir die Konformitätsunterlagen aktualisiert und die Produkt- und Shopinformationen präzisiert. So lag der Behörde eine konsistente Dokumentation vor, die die fehlbeanstandeten Punkte aufgriff und heilte.

Das Ergebnis: Einstellung nach § 47 Abs. 1 OWiG. Kein Bußgeld, kein Vertriebsverbot. Der Fall zeigt, wie sich Verfahren entschärfen lassen, wenn Technik und Recht stringent zusammengeführt werden. Klare Abgrenzung des Produktcharakters, belastbare Nachweise, kohärente Kommunikation mit der Marktaufsicht.

Verfahren entschärfen Vertrieb sichern

Unsere Kanzlei begleitet Sie von der ersten Risikoanalyse über die Prüfung von Genehmigung, Konformität und Kennzeichnung bis zur Abstimmung mit Technischen Diensten und der Kommunikation mit dem KBA. Wir strukturieren Ihre TTG-Umstellung und sorgen dafür, dass Ihr Vertrieb rechtssicher läuft, sodass Bußgeldrisiken sinken und Verfahren im Idealfall gar nicht erst entstehen. Kontaktieren Sie uns unter 040 35004890 oder per E-Mail an info@it-recht.net.

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