Verkauf von Kfz-Zubehörteilen II

Von Rechtsanwalt Dr. Lodigkeit

Genehmigungspflicht, TTG & Konformität im Kfz-Teilehandel

Sie entwickeln, tunen oder vertreiben Kfz-Teile und betreiben einen Shop? Dann kennen Sie die Risiken im Alltag. Das KBA schaut genau hin. Schon das bloße Anbieten genehmigungspflichtiger Teile ohne Prüfzeichen kann Bußgelder oder einen Vertriebsstopp auslösen. Es stellen sich praktische Fragen wie etwa, ob ein Teil ein Prüfzeichen benötigt, welche Unterlagen vorliegen müssen und wie Sie auf Post des KBA richtig reagieren.

Im ersten Teil haben wir gezeigt, wie die Marktaufsicht arbeitet, welche Rechtsgrundlagen greifen, warum Hinweise im Shop nicht schützen und welche Sofortschritte Händler ergreifen sollten. Dieser zweite Teil liefert die Kriterien der Genehmigungspflicht nach § 22a StVZO und erklärt den Weg zur Teiletypgenehmigung beim KBA.

Kriterien für die Genehmigungspflicht nach § 22a StVZO

Genehmigungspflichtig sind die in § 22a StVZO genannten Fahrzeugteile, zum Beispiel lichttechnische Einrichtungen wie Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht, Schluss- und Bremsleuchten, Fahrtrichtungsanzeiger, Rückstrahler und Kennzeichenbeleuchtung sowie Scheiben aus Sicherheitsglas und bestimmte Zusatzheizungen. Sie dürfen nur angeboten, verkauft, erworben oder verwendet werden, wenn ein amtlich zugeteiltes Prüfzeichen vorliegt. Das nationale Zeichen richtet sich nach der Fahrzeugteileverordnung und wird als KBA-Prüfzeichen geführt. Anerkannt werden außerdem überstaatliche Genehmigungen, also ECE mit dem E im Kreis und EU-Typgenehmigungen mit dem e. Maßgeblich ist die objektive Verwendbarkeit am Fahrzeug im Geltungsbereich der StVZO. Hinweise im Shop, wonach ein Teil „nicht im Bereich der StVZO“ zugelassen sei, ändern an der Genehmigungspflicht nichts, wenn das Produkt objektiv am Fahrzeug einsetzbar ist.

Besonders praxisrelevant ist die Abgrenzung bei elektrischen und elektronischen Unterbaugruppen, die in das Bordnetz eingebunden werden. Eine Genehmigung ist erforderlich, sobald die Funktion im Zusammenhang mit der elektromagnetischen Störfestigkeit steht. Liegt lediglich ein passives Auslesen ohne Einfluss auf den Datenbus vor und werden keine sicherheitsrelevanten Funktionen berührt, kann im Einzelfall keine Genehmigungspflicht bestehen. Entscheidend sind die technische Architektur und belastbare Prüfberichte. An dieser Stelle entzünden sich viele Verfahren.

TTG statt Teilegutachten: Wie läuft das Verfahren ab?

Zuerst klären Hersteller, ob ihr Produkt überhaupt ein Genehmigungsobjekt ist und welcher Rechtsrahmen gilt. Hierfür hilft die KBA-Übersicht zu den genehmigungspflichtigen Fahrzeugteilen.

Im nächsten Schritt wählen sie einen vom KBA benannten Technischen Dienst, der fachlich zum Teil passt. Der Technische Dienst plant und führt die Prüfungen durch und erstellt den Prüfbericht für den Genehmigungsantrag.

Parallel bereitet der Hersteller die technischen Unterlagen vor. Dazu gehören eine eindeutige Produktbeschreibung, Einbau- und Nutzungsunterlagen, Kennzeichnungs- und Beschränkungskonzepte sowie die Rückverfolgbarkeit. Diese Unterlagen müssen zum späteren Prüfbericht konsistent sein.

Auf Basis des Prüfberichts stellt der Hersteller beim KBA den Antrag auf Teiletypgenehmigung. Das KBA prüft die Unterlagen, erteilt bei positiver Bewertung die TTG und registriert das Teil. Ab diesem Zeitpunkt gilt die Kennzeichnung mit „KBA“ und sechs Ziffern.

Nach der Erteilung muss der Hersteller die Übereinstimmung der Produktion sicherstellen. Das KBA überwacht dies über Konformitätsprüfungen und stichprobenartige Produktprüfungen im Markt. Bei Abweichungen kann das KBA Maßnahmen bis zum Widerruf treffen.

Änderungen am Teil oder am Verwendungsbereich erfordern eine Erweiterung der Genehmigung. Die Abstimmung mit dem Technischen Dienst vor einer Änderung vermeidet Verzögerungen und Doppelprüfungen.

Die Umstellung auf TTG und die verfahrensrechtlichen Grundlagen ergeben sich aus den jüngsten StVZO-Änderungen, die die Rolle des KBA bei Prüfung, Erteilung und Marktüberwachung gestärkt haben.

Kurzer Rechtsvergleich: Vor Einführung der TTG stellten Technische Dienste Teilegutachten aus. Diese ersetzten kein Prüfzeichen und erlaubten den Vertrieb genehmigungspflichtiger Teile nicht ohne Weiteres. Sie dienten vor allem als Grundlage für die Änderungsabnahme nach § 19 Absatz 3 StVZO oder für eine Einzelabnahme nach § 21 StVZO nach dem Einbau in ein konkretes Fahrzeug. Erst die Abnahme begründete die Zulässigkeit im Einzelfall, eine serienmäßige Kennzeichnung oder Genehmigung für den allgemeinen Vertrieb entstand dadurch nicht. Mit der TTG liegt nun eine formelle Genehmigung des KBA mit eigener Kennzeichnung „KBA“ plus sechs Ziffern vor, die das rechtssichere Inverkehrbringen und Anbieten als genehmigtes Teil ermöglicht.

Risiken senken, Vertrieb sichern

Unsere Kanzlei begleitet Sie von der Risikoanalyse über die Prüfung von Konformität und Kennzeichnung bis zur Kommunikation mit dem KBA und koordiniert bei Bedarf die Zusammenarbeit mit Technischen Diensten. Wir strukturieren die TTG-Umstellung, erstellen belastbare Dokumentation und sorgen dafür, dass Ihr Vertrieb rechtssicher läuft, Bußgeldrisiken sinken und Verfahren gar nicht erst entstehen.

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