Urheberrechtlicher Schutz von Computerprogrammen: HTML, CSS, PHP

Von Rechtsanwalt Dr. Lodigkeit

Schutz von HTML, CSS, PHP Texten – Gesetz ist Gesetz

Trotz der Regelungen der §§ 69 c ff. UrhG gibt es beim Softwareschutz noch viele Regelungslücken, da die Rechtsfortbildung sich am klassischen Werkbegriff orientiert. Viele Problematiken zum Rechtsschutz von Software sind nicht eindeutig im Gesetz formuliert. So gibt es besonders, im sich rasant entwickelnden IT-Bereich, viele Lücken und somit enormen Nachholbedarf. Doch die Justiz ist für die immer besser werdende Technik nicht schnell genug. Gesetze sind veraltet und Richter nicht selten bei IT- Fällen überfragt.

So ist es bis heute fraglich inwiefern Websites urheberrechtlich geschützt sind.
Klar ist, dass §2 UrhG Bilder, Fotos sowie den Content einer Website umfasst.

Doch wie sieht das Urheberrecht bei HTML- Quelltexten, CSS-Stylesheets und co. aus?
Fallen die bei Webseiten eingesetzten Computerprogramme überhaupt in den Anwendungsbereich des § 69 UrhG?
Laut OLG Hamburg vom 29.02.2012 Az 5 U 10/10, nein.

„Nach einer in der Literatur vertretenen Auffassung (Schricker/Loewenheim, UrhR, aaO. § 69a, Rz. 29) wird dies jedenfalls verneint und zwar mit der erwägenswerten Begründung, dass bei Webseiten als Multi-Mediaerzeugnissen die schöpferische Leistung in der gedanklichen Aussage bestehe, die durch Sprache, Bild und Ton vermittelt werde und nicht in dem Computerprogramm, dem lediglich eine Steuerungsfunktion zukomme.
Soweit es um das von einem Computerprogram erzielte Ergebnis einer Webseite geht, hält auch das OLG Karlsruhe nicht länger an seiner früher vertretenen Rechtsauffassung fest und verneint insoweit eine Anwendbarkeit von § 69a UrhG (OLG Karlsruhe Urteil v. 14.4.2011 in GRUR-RR 2010, 234).“
Dennoch kann eine Website gemäß der Rechtsprechung urheberrechtlich geschützt sein. Entscheidend dabei ist, dass die Webseite eine erforderliche Schöpfungshöhe erreicht. Eine alltägliche, durchschnittliche Website fällt demnach nicht unter den Urheberrechtsschutz, laut OLG Celle vom 08.03.2012 Az13 W 17/12:
„Es ist allgemein anerkannt, dass der Gestaltung von Webseiten unabhängig von der Digitalisierung ihres Inhalts ein Urheberrechtsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG zukommen kann, sofern die Gestaltung die gemäß § 2 Abs. 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe erreicht (OLG Frankfurt, Urteil vom 22. März 2005 – 11 U 64/2004, juris Rn. 23 OLG Rostock, Urteil vom 27. Juni 2007 – 2 W 12/07, juris Rn. 10, m. w. N.).

Die Gestaltung der Internetseite geht nicht über das hinaus, was bei ordnungsgemäßer Erstellung eines Werbeauftritts im Internet handwerklich zu leisten ist. Weder die Farbauswahl oder -kombination, noch die Anordnung der Bilder und Grafiken verleihen der Gestaltung eine Originalität, die es als gerechtfertigt erscheinen lassen würde, die Gestaltung zu monopolisieren.
Der urheberrechtliche Schutz ergibt sich auch nicht aus der Verwendung der (…)Alltagssprache (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG)“

HTML-Texte

Gemäß des Beschlusses des OLG Rostock vom 27. Juni 2007, AZ 2 W 12/07 sind HTML-Codes regelmäßig nicht zu den von §2 UrhG geschützten Computerprogrammen zu zählen. Sie bewirken nur, dass die vorgegebene Bildschirmgestaltung im Internet kommuniziert werden kann und enthalten keine ablauffähigen Folgen von Einzelanweisungen, welche die Ausführung einer Funktion veranlassen. Ebenso entschied das OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 22.03.2005, Az: 11 U 64/2004)

„Der digitale Herstellungsprozess des Urhebers einer Textdatei in eine HTML-Datei setzt lediglich handwerklich Vorgaben um und stellt keine persönliche geistige Schöpfung dar.
HTML-Dateien stellen kein Computerprogramm im urheberrechtlichen Sinne dar.“

Sie stellten jedoch klar, dass die Möglichkeit der Urheberrechtsverletzung bei Websites bestehen kann.

„Nach einheitlicher Auffassung in Rechtsprechung und Literatur kann die Gestaltung einzelner so genannter Websites unabhängig von der Digitalisierung ihres Inhalts an sich Urheberrechtschutz zukommen, soweit die erforderliche Schöpfungshöhe (§ 2 Abs. 2 UrhG) erreicht wird“

CSS-Stylesheets

Das gleiche gilt derzeit auch für CSS-Stylesheets, die ebenfalls nicht als Computerprogramm angesehen werden. Fraglich ist jedoch ob bei der Webseitenerstellung mit Hilfe der CSS-Stylesheets nicht eine durch §4 UrhG geschützte Datenbank entsteht. Dabei kann man argumentieren, dass durch die Auswahl und Anordnung der Elemente die Website zu einer persönlichen geistigen Schöpfung wird.
Unter der Verwendung von Meta- Tags kann ein selbsterstellter ordentlicher Quellcode dazu führen, dass die Website von Suchmaschinen besser gefunden wird und ganz oben in der Ergebnisliste auftaucht.
Nach dem OLG Rostock vom 27.06.2007, stellt Auswahl und Einbau dieser Suchbegriffe eine persönliche geistige Schöpfung gemäß § 2 Abs. 2 UrhG dar.

„Die sprachliche Gestaltung durch den Kläger führt jedoch dazu, dass die Webseiten der Beklagten bei Eingabe der plakativen Suchwörter „…“ in die in Deutschland weit verbreitete Suchmaschine „Google“ unter den ersten Suchergebnissen erscheint. …

Weil den die Suchmaschinen im Internet ihre Ergebnisse auf der Grundlage der in den Quelltexten enthaltenen sogenannten Meta-Tags sowie dem Auftreten der Suchbegriffe im Dokumententitel oder in Überschriften sortieren, kommt der zielführenden Verwendung der Sprache bei der Suchmaschinen-Optimierung eine erhebliche Bedeutung zu…

Darin liegt die geistige Schöpfung des Klägers im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG…

Die Gestaltung mit Mitteln der Sprache erreicht die für die Urheberrechtsschutzfähigkeit hinreichende Gestaltungshöhe, denn sie übersteigt deutlich das Schaffen eines durchschnittlichen Webdesigners, das auf einer routinemäßigen, handwerksmäßigen und mechanischen-technischen Zusammenfügung des Materials beruht. Die durch geschickte Auswahl und Anordnung der Schlüsselwörter erzielte Spitzenposition … beruht auf der eigenen geistigen Schöpfung des Klägers.“

PHP
Bei einem PHP-Code handelt es sich um ein Computerprogramm im Sinne des § 69 UrhG. Selbst geschriebene und erdachte PHP-Codes sind somit urheberrechtlich geschützt.
Es wird somit deutlich, dass es zwar einige Möglichkeiten zum Schutz von Websites gibt, diese jedoch weitestgehend noch optimiert und ausgeweitet werden müssen, um der digitalisierten Zeit gerecht zu werden.
Um die Website dennoch zu schützen, sollte diese eine besondere schöpferische Ausdruckskraft innehaben und aus der Masse herausragen.

 

Dr. Klaus Lodigkeit, Anne-Darlin Haff, 18.02.2016

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