Diskussion über Jugendschutz wegen Tatort: Stellungnahme in der Bild am Sonntag

Von Rechtsanwalt Dr. Lodigkeit

Nach dem aufsehenerregenden Fall von Sebastian Edathy (SPD), der sich momentan gegenüber dem Untersuchungsausschuss im Bundestag verantworten muss, diskutiert das Land über die Gefahr, die für Kinder durch Pädophile im Internet besteht. Auch der Bayrische Rundfunk nahm sich in seinem Tatort „Das verkaufte Lächeln“ (So, 28. Dezember) dieses Themas an. Dr. Lodigkeit informiert in der Bild am Sonntag über die strafrechtliche Relevanz des dort dargestellten Szenarios: Ein Kind bietet Nacktfotos im Internet gegen Geschenke an.

Die ursprüngliche Gesetzeslage (§ 176 StGB – Missbrauch von Kindern)  erfasste diese Fälle nicht, denn die Vorschrift greift nur bei unmittelbarem Körperkontakt, also niemals im Internet.

Der Gesetzgeber hat 2008 mit der Einführung des § 184b StGB reagiert, der insbesondere auch sexuelle Handlungen vor Kindern erfasst und damit auch grundsätzlich die Übertragung von Bildern und Videos (z.B. Skype). Wichtig ist dabei die Unterscheidung, wann sexuelle Handlungen vorliegen. Denn bloße Nacktheit ist jedenfalls nicht von der Vorschrift erfasst. Solche sog. Posing-Bilder, auf denen Kinder in nicht-sexuellen Posen abgebildet werden, dürfen nach der gegenwärtigen Gesetzeslage noch straffrei verbreitet werden.

Justizminister Heiko Maas sagte zu dieser Problematik in einem Interview mit der ZEIT:

In den vergangenen Jahren ist ein Markt für Aufnahmen entstanden, bei denen es sich nicht um Posing-Bilder mit klarem sexuellen Bezug handele. Auch solche Bilder, die Ermittler bisher nicht als Kinderpornografie klassifizierten, würden in Pädophilennetzwerken vertrieben. Dem wollen wir Einhalt gebieten.

In einem ersten Gesetzesentwurf zum neuen § 184c StGB war dementsprechend der Zusatz „pornographisch“ gestrichen, um auch Material zu erfassen, das

die Wiedergabe einer ganz oder teilweise unbekleideten Person unter vierzehn Jahren in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung zum Gegenstand hat.

Nach erster Kritik machte das Ministerium jedoch einen Rückzieher. Der aktuelle Entwurf sieht zudem in Abs. 4 vor:

Absatz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 5, und Absatz 3 sind nicht  anzuwenden auf Handlungen von Personen in  Bezug auf solche jugendpornographischen Schriften, die sie ausschließlich zum persönlichen Gebrauch mit Einwilligung der dargestellten Personen hergestellt haben.

Damit dürfte für die eingangs dargestellte Situation nach gegenwärtiger Entwurfslage alles beim Alten bleiben.

Den ganzen Artikel finden Sie hier: BamS 03. Januar 2015

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