Betreiber eines Internet-Cafés haftet für Urheberrechtsverletzungen

Von Rechtsanwalt Dr. Lodigkeit

Schlechte Neuigkeiten für alle Betreiber von Internet-Cafés: Wie das Landgericht Hamburg am 25.11.2010 (Az.: 310 O 433/10) entschieden hat, haftet ein Internet-Café-Betreiber verschuldensunabhängig für rechtsverletzende Filesharing-Aktivitäten seiner Kunden als sogenannter Störer auf Unterlassung.

Eine solche Störerhaftung sei immer dann zu bejahen, wenn der Betreiber eines Internet-Cafés keine ihm möglichen und zumutbaren Schutzmaßnahmen ergriffen habe, um die Begehung von Rechtsverletzungen durch seine Kunden zu verhindern.

Der Internet-Café-Betreiber habe seinen Anschluss durch Sperrung der entsprechenden Ports hinreichend gegen die illegale Nutzung von Tauschbörsen durch seine Kunden zu sichern. Wer seinen Internetanschluss an Dritte überlasse, habe mit der Möglichkeit zu rechnen, dass Dritte Rechtsverletzungen über diesen Anschluss begehen könnten.

Daher seien nach Ansicht des Gerichtes Schutzmaßnahmen seitens des Internet-Café-Betreibers als Anschlussinhaber zu treffen.

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