Anforderungen an eine wirksame Abmahnung

Von Rechtsanwalt Dr. Lodigkeit

Damit eine Abmahnung wirksam ist, müssen einige Dinge beachtet werden. Im Folgenden sollen die wichtigsten Punkte näher erläutert werden.

Schriftformerfordernis

Eine Abmahnung setzt keine Schriftform voraus, so kann in Eilfällen auch eine telefonische oder mündliche Abmahnung erfolgen. Allerdings ist aus Beweisgründen eine schriftliche Abmahnung empfehlenswert und deshalb der Normalfall.

Bezeichnung der Parteien

Erforderlich ist, dass die Abmahnung eine eindeutige Bezeichnung der Parteien enthält, d.h. sowohl der Anspruchsteller als auch der Anspruchsgegner müssen namentlich genau bezeichnet sein. Ob bei einer anwaltlichen Vertretung des Abmahnenden eine Vollmachtsurkunde beigefügt werden muss, wird unterschiedlich beurteilt. Nach herrschender Auffassung muss keine Vollmacht beigefügt werden. Dennoch ist die Beigabe anzuraten, da einige Gerichte sie als Wirksamkeitsvoraussetzung ansehen.

Darstellung des beanstandeten Verhaltens
Zwingend erforderlich ist der konkrete Vorwurf des beanstandeten Verhaltens. So muss für den Abgemahnten erkennbar sein, welche Handlung zu dem Verstoß geführt haben soll, um in die Lage versetzt zu werden, eine eigene rechtliche Betrachtung vornehmen zu können. Eine umfassende und einwandfreie rechtliche Bewertung des angemahnten Verhaltens ist jedoch nicht notwendig.

Erklärungsfrist

Weiterhin muss die Abmahnung eine Frist zur Erklärung beinhalten. Diese muss angemessen sein, d.h. der Abgemahnte soll Gelegenheit erhalten, den beanstandeten Sachverhalt aufzuklären und sich ggf. anwaltlichen Rat einzuholen. Die einzuräumende Dauer ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig. So kann in Fällen besonderer Dringlichkeit auch eine Frist von wenigen Stunden angemessen sein. Eine zu kurz bemessene Erklärungsfrist führt aber nicht zur Unwirksamkeit der Abmahnung, vielmehr wird eine angemessene Frist in Gang gesetzt. Allerdings ist die Beurteilung der Angemessenheit häufig schwierig. Wer die Frist einfach verstreichen lässt läuft Gefahr, eine einstweilige Verfügung gegen sich zu erhalten. Ratsamer ist es, sich mit dem Abmahnenden auf eine Frist zu verständigen.

Unterlassungserklärung

Das ernsthafte Unterlassungsverlangen unter Androhung gerichtlicher Maßnahmen ist wesentlicher Bestandteil der Abmahnung. Es soll dem Abgemahnten bewusst werden, welche Konsequenzen bei Nichtabgabe einer Unterlassungserklärung auf ihn zukommen. Die genaue Bezeichnung der Art des angedrohten Verfahrens, d.h. ob es sich um ein einstweilige Verfügung oder ein Hauptsacheverfahren handelt, ist nicht erforderlich. Eine vorformulierte Unterlassungserklärung muss der Abmahnung nicht beigefügt sein. Aus Sicht des Anspruchstellers empfiehlt sich eine solche aber, um längere Auseinandersetzungen mit dem Anspruchsgegner zu vermeiden.
Inhalt einer Unterlassungserklärung ist eine uneingeschränkte, bedingungslose und unwiderrufliche Unterlassungsverpflichtung innerhalb einer eingeräumten Erklärungsfrist, in der die Verletzungshandlung genau bezeichnet ist. Beigefügt sind in aller Regel auch die Verpflichtung zur Übernahme der entstandenen Kosten und eine Vertragsstrafe bei Zuwiderhandlung. Sie dient in erster Linie dazu, den Abgemahnten davon abzuhalten, den Verstoß noch einmal zu wiederholen. Ihr Sinn und Zweck liegt somit nicht darin, den Abmahnenden zu bereichern.

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