
Ein aktueller Fall zu Universalschalldämpfern aus unserer Kanzlei
Das Kraftfahrt-Bundesamt geht weiterhin verstärkt gegen Händler von Kfz-Zubehörteilen vor. Dass dabei auch rechtlich zweifelhafte Bußgeldbescheide erlassen werden, zeigt ein aktueller Fall aus unserer Kanzlei.
Ein Onlinehändler wandte sich an uns, nachdem er einen Bußgeldbescheid in Höhe von 1.000,00 Euro erhalten hatte. Der Vorwurf: Er habe über das Internet nicht ordnungsgemäß gekennzeichnete Schalldämpferanlagen angeboten und damit gegen europäische Typgenehmigungsvorschriften verstoßen. Für Händler kann ein solcher Bescheid erhebliche Folgen haben. Denn faktisch steht nicht nur das Bußgeld im Raum, sondern auch die Frage, ob die betroffenen Produkte überhaupt weiterhin angeboten, feilgehalten und verkauft werden dürfen.
Der konkrete Vorwurf des KBA
Nach Auffassung des Kraftfahrt-Bundesamts handelte es sich bei den angebotenen Produkten um sogenannte Austauschschalldämpferanlagen. Diese unterliegen strengen gesetzlichen Anforderungen und müssen insbesondere mit einem Typgenehmigungszeichen versehen sein.
Der Mandant hatte jedoch sogenannte Universalschalldämpfer angeboten. In den Verkaufsanzeigen wurden diese ausdrücklich als „Schalldämpfer zum Bau von Abgasanlagen“ beschrieben. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass für eine Nutzung im Straßenverkehr eine Einzelabnahme erforderlich sei.
Unsere rechtliche Einschätzung im konkreten Fall
Der zentrale Punkt des Verfahrens liegt in der Einordnung der angebotenen Produkte. Nach unserer Auffassung handelt es sich bei Universalschalldämpfern gerade nicht um Austauschschalldämpferanlagen im rechtlichen Sinne. Während Austauschschalldämpfer typischerweise als Ersatz für konkret genehmigte Fahrzeugteile dienen, fehlt es universellen Komponenten an genau diesem Fahrzeugbezug.
Hinzu kommt, dass die angebotenen Teile nicht unmittelbar einbaufähig sind. Sie müssen erst durch weitere Bauteile und individuelle Anpassungen in eine Abgasanlage integriert werden. Damit handelt es sich nicht um ein fertiges Austauschsystem, sondern um ein Zwischenprodukt.
Vor diesem Hintergrund fehlt es bereits an einem kennzeichnungspflichtigen Bauteil im Sinne der einschlägigen Vorschriften.
Was der Fall für Händler von Kfz-Zubehörteilen bedeutet
Der Fall zeigt, dass die Abgrenzung zwischen kennzeichnungspflichtigen Fahrzeugteilen und zulässigem Zubehör in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten bereiten kann. Für Händler geht es in solchen Verfahren daher nicht allein um die Höhe des Bußgeldes, sondern regelmäßig auch um die weitere rechtssichere Vermarktung der betroffenen Produkte. Das Kraftfahrt-Bundesamt vertritt insoweit eine zunehmend strenge Auffassung. Gleichzeitig bestehen jedoch durchaus rechtliche Zweifel, ob universelle Bauteile ohne konkreten Fahrzeugbezug tatsächlich den Typgenehmigungspflichten unterfallen.
Für betroffene Händler bedeutet dies, dass ein Bußgeldbescheid nicht vorschnell akzeptiert werden sollte. Entscheidend ist stets die konkrete Einordnung des angebotenen Produkts. Handelt es sich nicht um ein fahrzeugspezifisches Austauschsystem, sondern um eine universelle Komponente, kann bereits der Bußgeldtatbestand entfallen. Gerade in solchen Konstellationen lohnt es sich daher, die Erfolgsaussichten eines Einspruchs sorgfältig prüfen zu lassen.
Weitere Informationen zu den Prüfverfahren des Kraftfahrt-Bundesamts sowie zu den rechtlichen Anforderungen beim Verkauf von Kfz-Zubehörteilen finden Sie auch in unseren weiteren Beiträgen zu diesem Themenkomplex:



