Thema Online-Bewertungen – Man muss nicht alles hinnehmen

By Angela

In den endlosen Weiten des Internets eröffnen sich für dessen Nutzer unzählige Möglichkeiten zur Meinungsäußerung. Die üblichen Plattformen wie Google (My Business) und Facebook, Yelp, Tripadvisor, sowie Jameda für Ärzte haben durch Seiten Konkurrenz bekommen, die teilweise eine Bewertungsfunktion lediglich sekundär anbieten. So finden sich beispielsweise auch auf Portalen zur Rückverfolgung von Rufnummern unter den jeweiligen Rufnummern bewertende Foreneinträge.

Vor allem für Restaurants, Arztpraxen und Unternehmen ist ein Internetauftritt auf verschiedenen Bewertungsportalen von entscheidender Bedeutung, da potentielle Interessenten sich auf diesem Wege darüber informieren, ob sich ein Besuch lohnt oder eine Behandlung dort vielversprechend ist. Eine Plattform zur ehrlichen Abgabe von Erfahrungsberichten ist grundsätzlich natürlich wünschenswert und sowohl für die Inhaber als auch für die Interessenten durchaus nützlich.

Allerdings nutzen einige Internetuser die durch Bewertungsportale eröffnete Gelegenheit der Meinungsäußerung widerrechtlich dazu, ihre Missgunst in Form von schlechten Bewertungen kundzutun. Insbesondere wenn dies ohne jegliche sachliche Auseinandersetzung oder gar unter Angabe von falschen Namen und falschen Tatsachen geschieht, sind solche Bewertungen ein Grund zur Ärgernis des Betroffenen. Denn weil sich viele Nutzer hinter der Anonymität des Internets verstecken und durch Verwendung von Pseudonymen oder lediglich einer Abkürzung ihres Namens eine direkte Kontaktaufnahme zur Löschung des Beitrags unmöglich machen, sieht sich der Betroffene einer scheinbar hoffnungslosen Lage ausgesetzt. Doch in vielen Fällen besteht ein Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch gegen den Betreiber des Bewertungsportals, der auf eine Löschung der rechtswidrigen Bewertungen und Abgabe einer Unterlassungserklärung gerichtet ist.

Rechtswidrige Bewertungen müssen gelöscht werden

Eine aus Sicht des Betroffenen „falsche“ Bewertung enthält oftmals unwahre Tatsachenbehauptungen. Diese sind nicht von der Meinungsäußerungsfreiheit des Bewertenden aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG geschützt und müssen deshalb nicht von dem Betroffenen hingenommen werden. Jede einzelne Äußerung muss jedoch fachlich korrekt dahingehend eingeordnet werden, ob mit ihr eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen verbunden ist.

Eine negative Bewertung (ganz) ohne inhaltlich nachvollziehbare Begründung ist rechtswidrig, da sie keinen Anknüpfungspunkt für eine Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht bzw. dem Ehrschutz des Betroffenen und der Meinungsäußerungsfreiheit des Bewertenden liefert (so auch das OLG München, Urteil vom 28. Oktober 2014 18 U 1022/14 Pre, Rn. 16).

Die Abgabe einer schlechten Bewertung, beispielsweise in Form von nur einem Stern von maximal fünf zu vergebenden Sternen, kann sogenannte Schmähkritik enthalten, die stets rechtsverletzend und damit unzulässig ist. Solche Äußerungen zielen allein darauf ab, den Betroffenen herabzuwürdigen, in der Öffentlichkeit bloßzustellen und somit zu diffamieren.

Der Betreiber der Plattform muss in Kenntnis gesetzt werden

Liegt eine Rechtsverletzung vor, ist weiterhin die Verantwortlichkeit des in Anspruch genommenen Seitenbetreibers erforderlich. Von einer unbegrenzten Haftung des Betreibers kann nicht ausgegangen werden; allerdings wird er für die Löschung dann verantwortlich, wenn er ihm zumutbare Prüfpflichten verletzt (BGH, Urteil vom 25. 10. 2011 – VI ZR 93/10). Diese entstehen, wenn der Betreiber in hinreichend konkreter Art und Weise bezüglich der Rechtswidrigkeit der Bewertung in Kenntnis gesetzt wird. Dazu reicht ein genereller Hinweis nicht aus; die Beanstandung sollte anwaltlich formuliert sein, damit die Einleitung des Prüfverfahrens sichergestellt werden kann. Im weiteren Verlauf wird die Beanstandung an den Verfasser der Bewertung weitergeleitet, damit dieser eine Gelegenheit zur Stellungnahme erhält. Im Zuge der Stellungnahme muss der Verfasser plausibel machen, dass es eine sachliche Grundlage für seine Äußerungen oder Bewertungen gibt und so die Richtigkeit seiner Tatsachenbehauptungen belegen. Bleibt die Stellungnahme aus, ist von einer Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der beanstandete Beitrag ist zu löschen.

Wird die Beanstandung ignoriert und kein Prüfverfahren eingeleitet oder eine Löschung trotz festgestellter Rechtswidrigkeit der Bewertung verweigert, so verletzt der Plattformbetreiber damit seine Prüfpflichten. In einem solchen Fall bestehen gute Aussichten auf einen gewonnenen Prozess vor Gericht.

Doch auch im Wege einer Abmahnung des Portalbetreibers kann bereits die Löschung der negativen Bewertung erreicht werden. Hierbei blicken wir als Rechtsanwaltskanzlei auf eine umfangreiche Fallerfahrung zurück und beraten Sie gern – kompetent und fachgerecht.

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