Abmahnung vom IDO?

By Angela

Haben auch Sie eine Abmahnung vom IDO erhalten?

Leider erleben gerade eBay-Händler derzeit eine neue Abmahnwelle, da der IDO (Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V.) bereits seit einiger Zeit vor allem gegen Händler auf der beliebten Verkaufsplattform eBay wegen Wettbewerbsverstößen mittels Abmahnung vorgeht.

Als wettbewerbsrechtlicher Verband ist der IDO gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG befugt, Wettbewerbsverstöße für seine Mitglieder abzumahnen.

Der IDO geht dabei nach unserem Eindruck regelmäßig konzentriert gegen bestimmte Branchen vor, die ihre Ware über Händlerplattformen wie z.B. eBay vertreiben. So sind aktuell Verkäufer, die Accessoires, Textilien oder Haushaltswaren anbieten, häufig Abmahnopfer des IDO.

Derzeit häufen sich die Abmahnschreiben des IDO an Internethändler (insbesondere eBay) auf unseren Schreibtischen. Dabei werden immer wieder die alten wettbewerbsrechtlichen Klassiker vom IDO abgemahnt.

Welche Wettbewerbsverstöße werden bei Händlern aktuell abgemahnt?

Nachstehend finden Sie einen Überblick über die Wettbewerbsverstöße, die vom IDO Verband derzeit vornehmlich abgemahnt werden:

  • Fehlerhafte AGB-Klauseln
  • Fehlendes Muster-Widerrufsformular
  • Fehlende/falsche Widerrufsbelehrung
  • Fehlender Hinweis auf den Link zur OS-Plattform
  • Fehlender Hinweis auf die Vertragstextspeicherung
  • Fehlender Hinweis auf das gesetzliche Mangelhaftungsrecht
  • Fehlende Grundpreisangabe
  • Werbung mit „versichertem“ Versand
  • Werbung mit einer Garantie ohne ausreichende Informationserteilung
  • Unwirksame Aufrechnungsklauseln
  • Nicht hinreichend bestimmte Lieferfrist
  • Fehlende Berechnung der Auslandsversandkosten

Die Liste ist bei weitem nicht abschließend, sondern stellt nur diejenigen Verstöße dar, die zurzeit im Bereich Wettbewerbsrecht sehr häufig abgemahnt werden.

Ist die Abmahnung unberechtigt, kann sie zurückgewiesen werden – das geht in vielen Fällen sogar auf Kosten des Abmahnenden. Ist sie berechtigt, sollte geprüft werden, ob eine Unterlassungserklärung abgegeben werden soll und welchen genauen Umfang diese Erklärung haben muss.

Vorsicht Falle: Keine voreilige Unterlassungserklärung unterschreiben!

Falls Sie die vom IDO vorformulierte Unterlassungserklärung kurzerhand und ohne anwaltliche Beratung unterschreiben und den geforderten (relativ niedrigen) Betrag umgehend bezahlen, erhalten Sie wenig später einen weiteren Brief des IDO, diesmal mit einer Vertragsstrafenforderung in (meist) vierstelliger Höhe.

Grund: Mit Unterzeichnung der Unterlassungserklärung haben Sie sich verpflichtet, Ihren Wettbewerbsverstoß umgehend zu beseitigen und sich zukünftig wettbewerbskonform zu verhalten, sich jedoch nicht daran gehalten.

Das heißt: Sie müssen die monierten Angebote entfernen und Ihre laufenden Angebote rechtskonform ausgestalten. Die Abgabe einer Unterlassungserklärung gegenüber dem IDO kann mithin weitreichenden Folgen für Sie haben, da eine solche auch „ohne Wenn und Aber“ eingehalten werden muss. So kann auch ein weiterer Verstoß auf einer anderen Online-Plattform eine empfindliche Vertragsstrafe nach sich ziehen.

Wir haben Mandanten bereits in einer Vielzahl von Fällen hinsichtlich des IDO beraten oder vertreten. Wir raten Ihnen daher dringend, sich bei Erhalt einer Abmahnung vom IDO anwaltlich beraten zu lassen und keine Unterlassungserklärung ohne vorherige rechtliche Überprüfung voreilig zu unterzeichnen. Denn bei Abmahnungen von Mitbewerbern werden regelmäßig Streitwerte von EUR 10.000 bis EUR 30.000,00 angesetzt, was zu Abmahnkosten von ca. EUR 887,03 bis EUR 1.358,86 führen kann, zusätzlich zur Vertragsstrafe.

Hier nun ein Überblick über unsere interessantesten „Abmahnfälle“:

  1. Fehlende Grundpreisangabe

In aktueller Sache mahnte der IDO einen Ebay-Händler ab, der auf der Plattform Textilien, Dekorationsartikel sowie Hobby-und Bastelzubehör anbietet. Inhalt der Abmahnung war ein Verstoß gegen die Angaben zum Grundpreis (§ 2 PAngV). Auf Grundlage des angeblichen Rechtsverstoßes werden die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Kostenerstattung verlangt.

Das Thema „fehlende Grundpreisangabe“ ist ein häufiges Abmahnthema, so unsere langjährige Beratungspraxis.

Wer beispielsweise mit Nahrungsmitteln oder Kosmetika handelt, ist grundsätzlich dazu verpflichtet, den jeweiligen Grundpreis eines Artikels etwa pro Liter anzugeben. Fehlende oder falsche Grundpreisangaben stellen in der Praxis ein ernstzunehmendes Abmahnrisiko dar.

Beachte: In unserem Fall handelte es sich um ein Festpreisangebot, so dass (ausnahmsweise) keine Grundpreisangabe notwendig war. Dies gilt auch, wenn Ware stück- oder paarweise abgegeben wird.

  • Fehlende Widerrufsbelehrung/Fehlendes Muster-Widerrufsformular

Derzeit liegt uns eine aktuelle Abmahnung gegen einen unserer Mandanten wegen einer fehlenden Widerrufsbelehrung vor. Demnach ist die Widerrufsbelehrung gem. § 246 Abs. 1 EGBGB in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung zu stellen.

Zudem fehlt der Hinweis auf das Muster-Widerrufsformular. Die Verwendung des Formulars ist nach § 246 § 1 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB zwingend vorgeschrieben, was aber nach wie vor von vielen Unternehmern nicht eingehalten wird.

Beachte: Seit dem 13.06.2014 sind Unternehmer verpflichtet, neben der üblichen Widerrufsbelehrung (aus §§ 312 f., 355 BGB) zusätzlich auch ein sog. Widerrufsformular für den Verbraucher bereitzuhalten. Das gilt auch dann, wenn Sie bereits ein eigenes Widerrufsverfahren in Ihrem Online-Shop eingerichtet haben. Fehler im Widerrufsformular bieten ein weiteres Einfalltor für Abmahnungen.

  • Fehlende Verbraucherhinweise zur Speicherung des Vertragstextes oder anderen Verbraucherinformationen

In einem weiteren Fall verkaufte eine Händlerin auf dawanda Accessoires und Textilien. Dabei informierte sie nicht gem. Art. 246 § 1 I Nr. 4 EGBGB über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen sowie gem. Art. 246c Nr. 2 EGBGB auf die Vertragstextspeicherung und darüber, ob der Text dem Kunden zugänglich gemacht worden ist.

Beachte: Die Verletzung dieser Informationspflichten stellt einen Wettbewerbsverstoß dar. Dies wurde bereits durch ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (Urteil vom 23.10.2012, Az. I 4 U 134/129) entschieden.

  • Fehlender Hinweis auf gesetzliches Mängelhaftungsrecht

So erhielt einer unserer Mandanten eine Abmahnung des IDO, mit der in einem Angebot auf der Handelsplattform eBay u.a. ein fehlender Hinweis auf das gesetzliche Mängelhaftungsrecht gerügt wurde. Eine solche Hinweispflicht ergibt sich aus Art. 246 a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 EGBGB.

Beachte: Für Händler, die in ihren AGB keine vom gesetzlichen Gewährleistungsrecht abweichenden Regelungen verwenden, genügt unter der Überschrift „Mängelhaftung“ der Hinweis „Es gilt gesetzliche Mängelhaftung“. Händler die dagegen Regelungen über die Haftung in ihren AGBs haben, müssen entsprechend auf diese Regelungen verweisen.

  • Fehlende Verlinkung auf OS-Plattform

Aktuell liegt uns die Abmahnung eines eBay Händlers vor, in der ein fehlender Link zur OS-Plattform beanstandet wird. Kernpunkt der neuen Informationspflicht ist die zwingende Nennung des anklickbaren (!) Links zur OS-Plattform im Impressum.

Seit dem 09.01.2016 gilt eine für B2C-Onlinehändler neue Hinweispflicht, wonach Verbraucher auf ein Online-Streitbeilegungsverfahren der EU hinweisen müssen, und zwar einschließlich eines anklickbaren Links zu der Website.

Beachte: Der ursprüngliche Link wurde zum 08.02.2018 geändert und ist in der alten Form nicht mehr erreichbar. Händler und Dienstleister sollten ihren Link daher unbedingt prüfen und anpassen!

Der neue Link lautet:

https://ec.europa.eu/consumers/odr/main/index.cfm?event=main.home.show&lng=DE
  • „Werbung“ mit versichertem Versand

Ein aktuelles Abmahnthema ist ein Hinweis auf den „versicherten“ Versand. In einem von uns behandelten Fall gab ein Händler auf dawanda an, dass der Versand durch den DPD erfolgt und entsprechend „versichert“ sei. Der Hinweis auf einen „versicherten“ Versand führt jedoch bei dem Verbraucher zu dem Eindruck, er würde etwas Besonderes bekommen, was ihm einen besonderen Vorteil einräumt. Dies ist jedoch nicht der Fall. Denn grundsätzlich trägt das Transportrisiko bei Verbrauchsgüterkäufen schon per Gesetz den Unternehmer.

Beachte: Derartige Informationen sollten daher unverzüglich gestrichen werden, um nicht Opfer der aktuellen Abmahnwelle zu werden.

  • Unzulässige AGB-Klauseln

Abmahnungen wegen unzulässiger AGB-Klauseln gehören leider schon fast zum Alltag von Online-Händlern.

  1. unverbindliche Lieferzeit

So wurde unsere Mandantin wegen der Angabe einer unverbindlichen Lieferzeit („Lieferung innerhalb von maximal drei Werktagen nach Zahlungseingang“) sowie einer fehlenden Angabe der konkreten Auslandsversandkosten abgemahnt.

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie tritt in Deutschland auch ein neuer Art. 246a § 1 Nr. 7 EGBGB in Kraft, wonach der Unternehmer über den Termin zu informieren hat, wann der Käufer die bestellte Ware erhält. Laut höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die Angabe der Lieferzeit von „ca. 2-4 Werktagen“ ausreichend bestimmt (OLG München, Beschluss vom 08.10.2014, Az. 29 W 1935/14).

Beachte: Verwenden Sie transparente Lieferzeitangaben wie z.B. „Lieferzeit: 2 Werktage“.

b) Auslandsversandkosten

Auf Online-Plattformen ist dringend darauf zu achten, dass die Versandkosten ordnungsgemäß angegeben werden. Hierbei gilt der Grundsatz: Wer den Versand in ein bestimmtes Land anbietet, muss auch die anfallenden Versandkosten nennen.

Beachte: Wählt ein eBay-Händler z.B. den weltweiten Versand aus, muss der Händler für jedes (!) Land die Versandkosten im Backend einpflegen, diese Versandkosten kann der Kunde sodann auf der eBay-Angebotsseite unter dem Reiter “Versand und Zahlungsmethoden” abrufen.

c) „Sofort-Kaufen“-Klausel

Zudem wurde beanstandet, dass nicht ausdrücklich über die „Sofort-Kaufen“ Klausel informiert wurde, mithin eine überraschende Klausel gem. §§ 305c, 309 Nr. 3 BGB vorliegt.

Gemäß § 305c BGB werden einzelne Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht Vertragsbestandteil, wenn sie so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen brauchte. In unserem Fall wurde der Kunde jedoch ausdrücklich über die „Sofort- Kaufen“ Klausel informiert, so dass keine überraschende Klausel vorlag.

Beachte: Der Verwender der AGB sollte sich schon im eigenen Interesse, klar und deutlich ausdrücken. Etwaige Unklarheiten oder sprachliche Zweifelsfälle gehen gem. § 305c II BGB zu seinen Lasten.

d)         Pauschale Garantie von zwei Jahren

Derzeit erreichten uns auch Abmahnungen die sich auf eine angeblich unlautere Garantiewerbung im Rahmen von Angeboten bei Amazon.de beziehen. Beanstandet werden Aussagen wie „2 Jahre Garantie“, wenn nicht zugleich die gesetzlichen Informationspflichten, die an eine Garantiewerbung gestellt werden, vom Verkäufer erfüllt werden.

Beachte: Eine bloß schlagwortartige Bewerbung der Garantie mit Aussagen wie „2 Jahre Garantie“ ist unzulässig. Dies bedeutet bei einer Werbung mit einer Verkäufer- oder Herstellergarantie, dass Sie neben den vorgenannten Hinweisen immer auch die genauen Garantiebedingungen, welcher der Verkäufer bzw. Hersteller der beworbenen Garantie zugrunde legt, bei dem so beworbenen Produkt darzustellen haben.

Fazit:

Die Fälle zeigen, dass man die Abmahnungen nach wie vor sehr ernst nehmen muss und dass man keinesfalls vorschnell reagieren sollte, in der Hoffnung, dass mit Unterzeichnung der strafbewehrten Unterlassungserklärung und Ausgleich der Abmahnkosten alles schnell “vom Tisch” ist.

Die Frage, ob eine Abmahnung des IDO im Einzelfall begründet ist, kann nur individuell und nach rechtlicher Überprüfung des konkreten Online-Angebotes beantwortet werden. Wir empfehlen Ihnen daher, unverzüglich den Rat eines fachkundigen Rechtsanwalts einzuholen und sich gegebenenfalls anwaltlich vertreten zu lassen.

Wir helfen Ihnen gerne! Wenden Sie sich hierzu bitte an

Herrn RA Klaus Lodigkeit

unter der E-Mailadresse kl@it-recht.net.

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