Vertragsmodell für IT-Projekte: Software as a Service

Von Rechtsanwalt Dr. Lodigkeit

Ähnlich dem Cloud Computing ist das „Software as a Service“-Modell (SaaS). Darunter versteht man das Vermieten bzw. Anmieten von Software-Anwendungen, hinzu kommen ggf. auch Hardwarekomponenten. Dabei stellt ein sogenannter Application Service Provider dem Anwender (in der Regel Unternehmen) Software gegen Entgelt zur Verfügung. Es kann sich dabei sowohl um eine Standard-Software, als auch um eine spezifisch entwickelte Software handeln.

Für eine SaaS-Kooperation wird in aller Regel ein Dienstleistungsvertrag zwischen dem Anbieter des SaaS-Services und dem Anwender vereinbart. Die Berechnung des Entgelts für die SaaS-Leistung ist dabei unterschiedlich ausgestaltet. So kann sie entweder als monatlicher Fixbetrag bestimmt sein oder sich über das Transaktionsvolumen (etwa in Abhängigkeit von den Zugriffen auf die Software o.ä.) berechnen. Im Gegenzug erhält der Anwender den vereinbarten Zugriff auf die Software-Dienstleistung (bspw. über eine entsprechende Lizenz). Ferner sorgt der SaaS-Anbieter für die Pflege der Software, für die Übermittlung und ggf. Implementierung von Updates und u.U. auch für Support gegenüber dem Anwender oder Dritten.

Im Rahmen des insoweit zwischen dem SaaS-Anbieter und dem Anwender zu schließenden Vertrages sind eine ganze Reihe von softwarespezifischen Aspekten zu berücksichtigen. Dies sind (auszugsweise) etwa folgende: Die kurzfristige Behebung/Lösung von Problemen, Störungen und Fehlern bzgl. der Software. Ausreichende Absicherung von Datensicherung, Datensicherheit und Datenschutz. Ergänzend sind Fragen der Geheimhaltung von Informationen vertraglich zu lösen. Überdies sind ggf. Vereinbarungen hinsichtlich der Hinterlegung von Quellcodes (für Individual-Software) und Lösungen hinsichtlich des Zugriffs auf Daten im Insolvenzfalle des Anbieters oder auch für den Fall des Unternehmensverkaufs auf der einen oder anderen Seite etc. zu lösen. Da gerichtliche Verfahren in diesem Bereich grundsätzlich sehr lange dauern, empfiehlt sich auch, Vereinbarungen für eine ggf. außergerichtliche Streitbeilegung (Schlichtung/Mediation) zu treffen.

All diese (nur auszugsweisen) Aspekte sind vertraglich präzise zu regeln. Dazu bedarf es des entsprechenden rechtlichen Fachverstands im IT-Bereich. Wir verfügen über eine ausgewiesene Kompetenz in diesem Bereich und stehen Ihnen für Beratungen und Vertragsgestaltungen, aber auch im Rahmen von Schlichtungs- oder Gerichtsverfahren gerne als kompetente Partner zur Seite.

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