Drohende Abmahnwelle wegen des Verkaufs nicht zugelassener Fahrzeugteile

By Angela

Autoreparaturen können schnell kostspielig werden. Dabei können insbesondere Ersatzteile von Markenherstellern ins Geld gehen. Daher sehen sich immer mehr Kunden im Internet nach günstigen Alternativen um. Hier haben auch Online-Händler gute Verkaufschancen.

Sie müssen jedoch vorher genau darauf achten, ob die erforderlichen Genehmigungen vorliegen.

Nicht genehmigt bedeutet, dass Teile kein E-Prüfzeichen haben und damit nicht bauartgenehmigt sind und damit auch keine Zulassung für den deutschen Straßenverkehr haben. Allein das Angebot ungenehmigter Fahrzeugteile ist wettbewerbswidrig und kann zu kostenpflichtigen Abmahnungen führen. Das reicht von der Beleuchtung für das Nummernschild bis hin zur Heckleuchte. Und selbst Fahrradteile sind nicht ausgenommen. Was muss genehmigt werden und welche Teile sind betroffen?

Rechtlicher Hintergrund

Rechtliche Grundlagen sind Paragraphen der Straßenverkehrzulassungsordnung (StVZO) und des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), die das „Feilbieten“ von nicht zugelassenen Teilen als wettbewerbswidrig einordnen und als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld belegen. Nach dem Katalog des § 22a StVZO müssen bestimmte Fahrzeugteile in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt werden, da diese im öffentlichen Verkehr für die Verkehrssicherheit von besonderer Bedeutung sind (so z.B. fahrzeugverbindende Einrichtungen und Beleuchtungseinrichtungen oder auch Sicherheitsgurte und Warndreiecke). Erst wenn sie mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind, dürfen sie im Straßenverkehr eingesetzt werden.

Nach einer Entscheidung des OLG Hamm (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 25.09.2012, Az. I 4 W 72/12) ist bereits das Angebot nicht genehmigter Ersatzteile für den Gebrauch im öffentlichen Verkehr grundsätzlich wettbewerbswidrig und kann daher abgemahnt werden. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kommt es hierbei jedoch allein auf die objektive Verwendungsmöglichkeit an. Wer also ein objektiv für den Straßenverkehr vorgesehenes Ersatzteil ohne Genehmigung anbietet, handelt wettbewerbswidrig. Selbst dann, wenn der Käufer das Teil für gänzlich andere Zwecke benutzen möchte.

Praxistipp: Hinweise in einem Angebot wie „…nicht für den Straßenverkehr zugelassen und entspricht nicht der StVZO“ schließen den Wettbewerbsverstoß mithin nicht aus!

§ 23 Abs. 1 StVG sieht einige Ausnahmen von der Genehmigungspflicht vor. Dies betrifft vor allem Teile, die nicht für den öffentlichen Straßenverkehr bestimmt und geeignet sind. Dies muss sich aber bereits aus objektiver Sicht ergeben (vgl. Ausführungen des OLG Hamm, s.o.).

Unser aktuellster Abmahnfall:

In einem unserer letzten „Abmahnfälle“ bot ein Mandant über die Internetplattform Amazon Fahrradbeleuchtungen zum Verkauf an, die nicht im Straßenverkehr zugelassen waren. So müssen auch Beleuchtungseinrichtungen für Fahrräder in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein. Dies ist in der Regel an einer E-Kennzeichnung zu erkennen. Rechtlich ergibt sich diese Verpflichtung aus § 22 a Abs. 1 Ziff. 22 StVZO (s.o.).

Das Angebot von nicht genehmigten Fahrzeugteilen ist nicht nur bei PKWs unzulässig, sondern auch bei Fahrradbeleuchtungen. Wie auch bei Fahrzeugteilen für Kfz ist es unerheblich, ob im Angebot darauf hingewiesen wird, dass derartige Teile im Bereich der Straßenverkehrsordnung nicht verwendet werden dürfen. Es besteht gemäß § 23 Straßenverkehrsgesetz (StVG) ein Vertriebsverbot, das mit einer Geldbuße von bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden kann.

In strafrechtlicher Hinsicht leitete das Kraftfahrt-Bundesamt ein Bußgeldverfahren gegen unseren Mandanten ein. Laut unserem Vortrag konnte diesem jedoch ein vorsätzliches Handeln mit Gewinnerzielungsabsicht nicht nachgewiesen werden und wir erzielten die Einstellung des Bußgeldverfahrens. Generell empfehlen wird in derartigen Fällen, den Vertrieb der beanstandeten Fahrradbeleuchtungen umgehend einzustellen sowie ein Verfahren zur straßenverkehrsrechtlichen Zulassung der Fahrradbeleuchtungen in die Wege zu leiten und das nach § 22a Abs. 1, Ziff. 22 StVZO erforderliche Prüfzeichen zu beantragen.

In zivilrechtlicher Hinsicht wird in vergleichbaren Abmahnfällen zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Zugleich werden ergänzende Ansprüche auf Auskunft und Schadenersatz geltend gemacht, da durch die wettbewerbswidrige Bewerbung ein unzulässiger Wettbewerbsvorteil beim Absatz der Produkte entstanden ist. Zudem wird regelmäßig die Erstattung der Anwaltskosten für die Abmahnung verlangt. Hier raten wir dazu, nicht voreilig die vorgefertigte Unterlassungserklärung zu unterschreiben, sondern anwaltlichen Rat einzuholen.

Aktuell kam es in der Vergangenheit bei nicht bauartgerechten Fahrzeugteilen wie Frontleuchten und Scheinwerfern vermehrt zu Abmahnungen, so dass betroffene Händler hier besonders aufmerksam sein sollten. Hinzu kommt, dass seit Dezember 2016 das Kraftfahrtbundesamt (KBA) zur Ahndung entsprechender Ordnungswidrigkeiten autorisiert ist.

Es kann daher derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass das KBA gleichwohl dazu übergehen wird, eine Abmahnung auch für andere als die im Katalog des § 22a StVZO aufgezählten Teile auszusprechen. Letztlich müssen Risiken und Nutzen des Handelns mit den betreffenden Fahrzeugbauteilen sorgfältig gegeneinander abgewogen werden.

Wir verfügen über langjährige Erfahrung in der Beratung und Vertretung in den Bereichen gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht. Gerne beraten wir Sie bei einer Abmahnung! Wenden Sie sich hier bitte an:

Herrn RA Klaus Lodigkeit

unter der E-Mailadresse kl@it-recht.net.

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