Zur Haftung von Wikipedia für Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Dritte

Von Rechtsanwalt Dr. Lodigkeit

Die Haftung von Online-Portalen für rechtswidrige Inhalte durch Dritte wird seit vielen Jahren in der Rechtswissenschaft diskutiert. Grundsätzlich gelten die Vorschriften der so genannten Störerhaftung für Content-Provider und Host-Provider nach § 10 TMG auch für eine Online-Enzyklopädie wie Wikipedia. Dies stellte das OLG Stuttgart jüngst (im Urteil vom 02.10.2013, Az.: 4 U 78/13) fest, nahm jedoch dann eine Haftung von Wikipedia für Persönlichkeitsverletzungen auf den eigenen Seiten an, wenn der Betreiber hiervon Kenntnis erlangt hat.

Konkret wurde in einer Unterseite von Wikipedia zu einem Unternehmen, das 2004 einen Fernsehsender betrieben hatte, ein Zeitungsartikel wiedergegeben, wonach der TV-Sender „Sex mit Kindern“ verharmlost sowie in einer Sendung einen Hintergruß gezeigt habe. Das Gericht verwies auf die Anforderungen an die Verdachtsberichterstattung und wertete beide Äußerungen als unwahre Tatsachenbehauptung.

Ferner besteht zwar grundsätzlich keine Pflicht auf Kontrolle der Beiträge bei der Veröffentlichung oder Bearbeitung, insbesondere auch aus dem Grund nicht, da Wikipedia nur den Speicherplatz und das Portal den Benutzern zur Verfügung stellt. Erlangt der Betreiber jedoch Kenntnis von den Rechtsverletzungen auf den Seiten, z.B. durch Hinweise von Modertoren oder durch Post vom Rechteinhaber, muss Wikipedia reagieren.

Das OLG Stuttgart verurteilte somit Wikipedia auf Unterlassen der zwei Tatsachenbehauptungen.

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