Neue Informationspflichten für Dienstleister

Von Rechtsanwalt Dr. Lodigkeit

Am 17. Mai 2010 ist die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) in Kraft getreten. Nach dieser gelten neben den schon bestehenden Informationspflichten wie z.B. der Impressumspflicht nun speziell für in der EU niedergelassene Dienstleister (auch Gewerbetreibende und Freiberufler!) neue, zusätzliche Informationspflichten. Das bedeutet die notwendige Aktualisierung der eigenen Internetpräsenz. So drohen bei Verstoß gegen die neuen Informationspflichten hohe Bußgelder, denn ein solcher stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Darüber hinaus besteht auch die Gefahr, eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung zu erhalten.

Die Verordnung unterscheidet zwischen Informationen, die dem Kunden vor Vertragsschluss stets ungefragt zur Verfügung gestellt werden müssen, sowie Informationen, die auf Anfrage des Kunden zur Verfügung zu stellen sind. Zu den stets bereitzuhaltenen Informationen gehört nach § 2 Abs. 1 DL-InfoV z.B. die Angabe einer bestehenden Versicherung oder der Hinweis auf besondere Garantien, die der Dienstleister über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinaus gewährt. Dabei kann der Dienstleister wählen, wie genau er diese Informationen zugänglich macht. Am einfachsten dürfte die Lösung sein, diese auf der eigenen Internetseite vorzuhalten. So müssen die notwendigen Informationen nicht jedem Kunden einzeln zugänglich gemacht werden und es kann immer auf die eigene Internetseite verwiesen werden.

Die auf Anfrage zu erteilenden Informationen ergeben sich aus § 3 DL-InfoV. So müssen z.B. Auskünfte über einen eventuell bestehenden Verhaltenskodex erteilt werden, dem sich der Dienstleistungserbringer unterworfen hat oder es muss Auskunft über bestehende berufliche Tätigkeiten mit anderen Personen erteilt werden.

Falls Sie sich unsicher sind, ob Ihre Internetseite allen gesetzlichen Vorschriften genügt, kontaktieren Sie uns. Wir helfen Ihnen gern bei der Überprüfung der Umsetzung der Informationspflichten.

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