Keine Impressumspflicht für Baustellenseite

Von Rechtsanwalt Dr. Lodigkeit

Befindet sich hinter einer Internetadresse lediglich eine Seite, welche über die Wartung der Seite informiert (sogenannte „Baustellenseite“), so besteht keine Pflicht des Seitenbetreibers zur Bereithaltung eines Impressums. So entschied das Landgericht Düsseldorf mit Urteil vom 15.12.2010 (Az.: 12 O 312/10). In dem vom Landgericht Düsseldorf zu entscheidenden Fall, befand sich unter einer Internetadresse neben dem Hinweis, dass die Seite zur Zeit überarbeit werde, lediglich das Firmenlogo und der Werbeslogan des Unternehmens sowie die Angabe der E-Mail-Adresse und einer Telefonnummer.

Nachdem dieses Unternehmen von einem Mitbewerber wegen der fehlenden Informationen im Impressum abgemahnt wurde, ging der Abmahner vor das Landgericht zur Durchsetzung der vermeintlichen Zahlungsansprüche aus der Abmahnung. Diese Zahlungsansprüche wurden seitens des Gerichts jedoch abgewiesen, da die wettbewerbsrechtliche Abmahnung unberechtigt gewesen sei. Das erkennende Gericht hat dazu ausgeführt, dass eine solche Baustellenseite keiner Anbieterkennzeichnung im Sinne des § 5 Abs. 1 TMG bedürfe, wenn hierin keine Bewerbung einer konkreten Leistung zu sehen sei und auch keine näheren Informationen zum Tätigkeitsfeld des Betreibers enthalten seien.

Denn eine solche Seite habe in diesem Fall nicht den Zweck, wirtschaftliche Interessen zu verfolgen. Mangels einer geschäftsmäßigen Betätigung des Internetseitenbetreibers unterfalle er daher auch nicht der Pflicht des § 5 Abs. 1 TMG, nach welcher Diensteanbieter für geschäftsmäßige Telemedien die in den Ziffern 1 – 7 des § 5 Abs. 1 TMG näher bezeichneten Informationen bereitzuhalten haben.

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