Domainrecht

Von Rechtsanwalt Dr. Lodigkeit

Der gewöhnliche Internetnutzer wird hinter einer Domain keine Problematik sehen – man registriert sich für eine Domain, die noch nicht vergeben ist und kann unbesorgt seine eigene Internetseite einrichten.

Doch auch Internetdomains können Bestandteil eines markenrechtlichen Problems werden und zu kostspieligen Verfahren führen. Vereinfacht dargestellt, verhält sich die Problematik wie folgt: Zu einer bestimmten Website gelangt man durch die Eingabe ihrer Domain. Sie ist gewissermaßen der Name der Website. Eine Domain gibt es nur einmal. Ist diese bereits für jemanden gesichert, muss man sich einen neuen Namen überlegen. Es gibt jedoch Fälle, bei denen dem Nichtregistrierten ein bestimmtes Recht auf eine bereits vergebene Domain zugesprochen wird.


Hat ein anderer diese Domain in keinem speziellen Bezug auf sich selbst angemeldet, kann der Namensträger oder Markeninhaber oder Firmenrechtsinhaber die Domain freigeben lassen, damit er sie für sich selbst registrieren kann. So hat der Inhaber eines bekannten Unternehmens in jedem Fall Nutzungspriorität vor jemandem, der nicht mit dem Namen in Verbindung zu bringen ist und er hat außerdem ein stärkeres Nutzungsrecht als der eigentliche Namensträger.

Im Fall „Shell“ (BGH-Urteil vom 22.11.2001) streiten die bekannte Shell GmbH und der Beklagte Andreas Shell, um die Benutzung der Domain shell.de. Der Beklagte ließ sich bei der DENIC (dem Domain-Anbieter für die „.de Domains“) die Domain „Shell“ sichern und stellte auf seiner Website sein eigenes Unternehmen dar. Die Shell GmbH wollte sich zeitlich später dieselbe Domain sichern, bemerkte aber, dass sie bereits vergeben war. Sie klagte auf Unterlassung und forderte Schadensersatz für den markenwidrigen Gebrauch des Namens „Shell“.
Der Beklagte berief sich darauf, dass „Shell“ sein Geburtsname sei und ihm daher nach § 12 BGB ein Recht auf Benutzung und Schutz desselben zustehe.

Der BGH wies in seiner Entscheidung diesen Einwand zurück mit der Begründung, dass demjenigen Priorität auf Benutzung der Namensdomain zustehe, der mit diesem Namen einen hohen Bekanntheitsgrad nachweisen könne. Da die Shell GmbH mit ihrem Namen sehr bekannt ist, steht ihr also die Benutzung der Domain zu. Die „Shell.de“-Entscheidung hat die Unsicherheiten im Domainrecht verschärft. Lassen Sie sich deshalb beraten.

Das Registrieren einer Domain ist also keinesfalls eine Angelegenheit, die man leichtfertig erledigen sollte. Eingehende vorherige Prüfung ist in jedem Fall angebracht, da sonst ein teures Verfahren auf den unrechtmäßigen Domainbenutzer zukommen kann. Der Markeninhaber hat ein Recht darauf, seine Marke überall uneingeschränkt benutzen zu dürfen, so auch in einer Internet-Domain. Benutzt jemand anderes diese, so steht dem Markeninhaber die Übertragung der Domain und Ersatz des entstandenen Schadens zu. Ebenso kann eine Domainregistrierung auch wettbewerbswidrig sein.

Durchaus bekannt geworden ist auch das sogenannte „Domaingrabbing“. Darunter ist die missbräuchliche Registrierung von mehreren Domains zu Verkaufszwecken zu verstehen. Dabei registriert der Domain-Grabber eine Vielzahl von Domains, um diese an Interessenten zu veräußern. Oftmals werden die dazugehörigen Websites als Werbefläche dergestalt benutzt, dass bei Aufruf der Domain eine Suchmaschinenmaske erscheint und bei der Eingabe eines Suchbegriffs lediglich Werbung hervorkommt.

Kann derjenige, der seinen Namen als Domain registrieren möchte, dies nicht mehr tun, da die Domain bereits von einem Domain-Grabber belegt wurde, so kann er die Übertragung der Domain auf sich und Ersatz des entstandenen Schadens verlangen. Er muss nicht die vom Domain-Grabber geforderte Gebühr für die Benutzung bezahlen.

Lassen Sie sich von uns beraten, ob eine Domainbezeichnung Ihr Markenrecht oder Ihr Kennzeichenrecht bzw. die Marken- und Kennzeichenrechte anderer verletzt. Wir erstellen für Sie Abmahnungen wegen rechtswidriger Domaineintragungen und/oder –benutzungen. Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, so helfen wir Ihnen, diese abzuwehren. Besteht die Gefahr, dass die streitgegenständliche Domain an Dritte weiterübertragen wird, werden wir für Sie einen Dispute-Eintrag beantragen bzw. im Falle eines unberechtigten Dispute-Eintrags gerichtlich gegen diesen vorgehen.

Unsere Blogbeiträge zum Thema Domainrecht

Internetrecht Skript – Aktuell (Juni 2015)

Neues Skript zum Internetrecht – Liebe Leser! Für alle Rechtsratsuchenden und Interessenten haben wir anliegend unser Skript zum Internetrecht (Stand 07.06.2015) veröffentlicht: Internetrecht-Skript Als Anlagen dazu gibt es eine Musterwiderrufsbelehrung und ein Muster-Widerrufsformular. Anlage 1 Mustertext Widerrufsbelehrung Anlage 2 Muster Widerrufsformular Wir wünschen eine angenehme Lektüre und stehen Ihnen bei Fragen jederzeit gern zur Verfügung!

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Fallstricke bei der Homepagegestaltung

Bei der Benutzung von Homepages sind seitens des Verwenders, also demjenigen, der eine Homepage im Internet zum Abruf bereithält, verschiedene rechtliche Vorgaben zu beachten. Der folgende Beitrag will auf die wesentlichen Aspekte hinweisen, die es bei der Benutzung und Gestaltung von Homepages zu beachten gilt. Darüber hinaus wird auf die Besonderheiten bei gemeinnützigen Unternehmen eingegangen.…

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