Das neue Gesetz für Käufer und Verkäufer im Internet

Von Rechtsanwalt Dr. Lodigkeit

Shop-Betreiber und Unternehmer aufgepasst! Ab dem 13.06.2014 gilt das neue Widerrufsrecht als Verbraucherschutzrecht in Deutschland. Dies wird mit der EU-Verbraucherschutzrichtlinie im deutschen Recht umgesetzt und beinhaltet einige Neuerungen für den Unternehmer und den Kunden, insbesondere bei Bestellungen über das Internet (Fernabsatzverträge).
So wird das frühere Rückgaberecht nun durch diese Gesetzesreform abgeschafft und gilt fortan nicht mehr. Ebenso werden einige Informationspflichten eingeführt und sprachliche Anpassungen vorzunehmen sein in den Verträgen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie sonstigen Formularen.

Eine Übergangsfrist existiert nicht!

Hin- und Rücksendekosten (frühere „40-Euro Klausel“)

Eine der auffälligsten Neuregelungen betrifft die Rücksendekosten, die nach aktueller Rechtslage im BGB noch der Verkäufer trägt. Somit wird die so genannte „40 Euro Klausel“ abgeschafft, wonach der Käufer einer Ware im Internet bis zu einem Warenwert von 40 Euro die Kosten für die Rücksendung nach erfolgreichem Widerruf selbst trägt.

Mit dem neuen Widerrufsrecht ab Mitte 2014 können vertraglich diese Rücksendekosten dem Kunden auch bei Waren, die einen Wert über 40 Euro haben, auferlegt werden. Damit möchte der Gesetzgeber vor allem den Shops und Unternehmen entgegen kommen, die durch hohe Waren-Retourquoten belastet sind.

Allerdings wird davon auszugehen sein, dass die bekannten Online-Shops und Verkäufer aus Gründen der Kulanz und Kundenfreundlichkeit von dieser Regelung nicht oder nur in Ausnahmefällen Gebrauch machen werden, um sich so im hartumkämpften Wettbewerb im Internet keine Kunden zu vergraulen.

Die Hinsendekosten trägt weiterhin der Unternehmer nach korrektem Widerruf durch den Käufer.

Widerrufsmuster

Das amtliche Widerrufsmuster findet sich in Zukunft im Gesetz (Anlage 1 zu Artikel 246a (1) Abs. 2 S. 2 EGBGB n.F.) und sollte angesichts der Vielzahl an Änderungen und speziellen Anforderungen und Informationspflichten individuell an das Angebot des Unternehmens und Online-Händlers angepasst werden.

14 Tage Widerrufsfrist 

Ein wichtiger Faktor des Widerrufsrechts ist bislang die Regelungen der unterschiedlichen Fristen gewesen, die sich nach den Umständen der Widerrufsbelehrung richten und auf beiden Seiten für Risiken sorgten.

Ab dem 13.06.2014 gilt grundsätzlich und einheitlich in ganz Europa eine Widerrufsfrist von 14 Tagen bei ordnungsgemäßer Belehrung über das Widerrufsrecht (§ 355 BGB n.F.).

Jedoch wurde dem Widerrufsrecht nun ein zeitlicher Rahmen gesetzt. Ist derzeit bei fehlender Widerrufsbelehrung der Widerruf unbefristet und somit selbst noch nach vielen Jahren möglich, wird in Zukunft das neue Widerrufsrecht auf 1 Jahr und 14 Tagebeschränkt.  Ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Ware beim Käufer beginnt die Widerrufsfrist und endet spätestens im Falle der nicht fehlerhaften Belehrung nach eben diesem 1 Jahr und 14 Tagen (§ 356 Abs. 3 S. 2 BGB, n.F.).

Aus diesem Grund werden Verbraucher gewiss in ihren Rechten beschnitten und müssen mehr Acht geben über ihre möglichen Rechte im Hinblick auf den Widerruf eines Vertrags.

Wichtig: Der Widerruf muss ausdrücklich erklärt werden (Per Mail, Tel oder Formular)

Und auch hinsichtlich der Kundgabe des Widerrufs muss der Käufer nun sein Anliegen deutlicher erklären und mitteilen, jedoch nach wie vor nicht begründen. Denn die bloße und kommentarlose Rücksendung der Ware an den Verkäufer reicht in Zukunft nicht mehr aus.  Vielmehr muss er gemäß § 355 Abs. 1 S. 2,3,4 BGB n.F. den Widerruf deutlich erklären, z.B. durch einen kurzen Text als E-Mail oder Fax oder über bestimmte Kontaktformulare auf der Seite des Online-Shops und Verkäufers.

Allerdings soll es nach den Vorstellungen des Gesetzgebers zukünftig auch ausreichen, wenn er Käufer sein Widerruf telefonisch oder im persönlichen Gespräch erklärt.

Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs, gleich ob in schriftlicher Form oder fernmündlich bzw. in einer persönlichen Erklärung. (§ 355 Abs. 1, S. 5 BGB n.F.)

Wann grundsätzlich kein Widerrufsrecht besteht

Das Widerrufsrecht ist dann auszuschließen, wenn es sich um besondere Ware handelt. Dies können spezifische Kundenanfertigungen (Sonderanfertigungen) sein, aber auch solche Produkte, die von Natur aus schlecht werden (Nahrung), an Aktualität/Zeitwert verlieren (Zeitungen), nach Versiegelung geöffnet werden (Software, Ton- oder Videoaufnahmen) oder der Verkäufer gar nicht oder nur mit Schwierigkeiten weiterverkaufen kann.

Neuerdings zählen zu diesen Produkten auch Hygiene-Artikel, die aus „Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene“ nicht zur Rückgabe an den Verkäufer geeignet sind. Dies ermöglicht ein weites Feld und kann von Unterwäsche bis hin zu Taschentüchern reichen. Die Rechtsprechung wird zeigen, wann diese Ausnahmevorschrift Anwendung findet.

Und auch Downloads sind vom Widerrufsrecht nicht betroffen.

Shop-Betreiber: Schützen Sie sich vor teuren Abmahnungen

Die Shop-Betreiber und Unternehmen sollten aufpassen. Da es keine Übergangsregelung gibt für das neue Widerrufsrecht, gilt dieses ab dem 13.06.2014 verbindlich! Die Neuregelungen müssen also zwingend am 13.06.3014 umgesetzt und in den AGBs, Musterformularen, Hinweistexten usw. auf der Homepage sowie im Online-Shop enthalten sein. Ansonsten drohen Abmahnungen durch die Konkurrenz und Verbraucherschutzverbänden mit erheblichem Streitgegenstand.

Wenn Sie sich vor Abmahnungen schützen wollen, sollten Sie sich in jedem Fall durch einen Fachanwalt für das IT-Recht beraten und gegebenenfalls die Anpassungen der AGBs, Texte und Formulare kontrollieren lassen.

Neue Informationspflichten

Gleichzeitig werden sich für die Online-Händler und Shop-Betreiber einige Informationspflichten ändern rund um ihr Angebot im Internet. Diese neuen Regelungen und Angaben müssen zum 13.06.2014 umgesetzt sein, weswegen die AGBs und Inhalte akribisch genau überprüft und angepasst werden sollten. Die wesentlichen Änderungen der Informationspflichten durch die Anwendung der neuen Verbraucherrechterichtlinie stellen wir Ihnen kurz einmal vor:

Zahlungsmethoden und zusätzliche Zahlungsgebühren 

Im Internethandel müssen nun spätestens zum Zeitpunkt des Beginns des Bestellvorgangs die  akzeptierten Zahlungsmethoden (Kreditkarten, EC-Karten, auf Rechnung, Paypal usw.) dem Verbraucher deutlich erkennbar angezeigt werden.

Grundsätzlich dürfen keine zusätzlichen Kosten durch Zahlungsgebühren entstehen (§ 312 a Abs. 4 BGB n.F). Ausnahmen bestätigen hier wieder einmal die Regel, denn zusätzliche Zahlungsgebühren bei bestimmten Zahlungsmittel wie z.B. bei Kreditkarten sind dann zulässig, sobald dem Verbraucher kostenlose, gängige Zahlungsmethoden angeboten werden oder diese Kosten dem tatsächlichen Entgelt entspricht.

Zusatzleistungen dürfen beim Bestellvorgang nicht mehr voreingestellt angenommen (z.B. durch ein automatisch gesetztes Häkchen) sein, was beispielsweise Reiseversicherungen oder Zusatzleistungen/Versicherungen bei einem Reise-Portal betrifft.

Versandkosten & Lieferfrist und Lieferbeschränkungen 

Über Versandkosten muss der Online-Händler informieren, andernfalls kann er nachträglich keinen Ersatz der Versandkosten verlangen.  Ebenso muss nach dem Verständnis der neuen Regelung auch ein Termin als Lieferfrist oder Lieferzeitraum genannt werden.  Hier sollte der Unternehmer dem Verbraucher ein angemessenes und auch realistisches Datum benennen beim Bestellvorgang, bis wann der Käufer spätestens die Ware erhält.

Außerdem müssen Lieferbeschränkungen beim Start des Bestellvorgangs bekannt gegeben werden, beispielsweise die Länder oder Orte genannt werden, zu welchen die Lieferung per Versand nicht möglich ist.

Die Gewährleistungsrechte werden nun begrifflich in das „Gesetzliche Mängelhaftungsrecht“ geändert, so dass die AGBs und sonstige Informationstexte bzw. –Formulare dementsprechend sprachlich anzupassen sind.

Auch die technische Entwicklung findet Ihren Einzug in den neuen Informationspflichten: In App-Stores und sonstigen Shops, über welche Apps und vergleichbare Anwendungen/Software vom Verbraucher bezogen werden können, müssen in Zukunft konkrete Angaben über die Funktionsweise und auch die Benutzbarkeit (Betriebssystem) und Geräte- Kompatibilität gemacht werden, damit der Verbraucher diese Angebote auch tatsächlich nutzen kann.

Im Zweifel die Rechtsberatung suchen 

Die nicht abschließend genannten Neuerungen sollten den Unternehmer und vor allem den Online-Händler bekannt und zum 13.06.2014 umgesetzt sein. Andernfalls drohen Abmahnungen und rechtliche Risiken. Ein Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht berät Sie gerne und kontrolliert Ihre Verträge und Angebote. Der Verbraucher hingegen sollte sich trotz einiger ihn fortan begünstigenden Regelungen nicht auf der sicheren Seite wiegen, sondern auch die Frist von 14 Tage im Kopf bewahren. Für weitere Fragen oder eine rechtliche Beratung steht Ihnen Rechtsanwalt Dr. Lodigkeit als Fachanwalt für IT-Recht mit seiner Kanzlei aus Hamburg gerne zur Seite.

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